Arbeitsrecht und Corona
Corona - Wir sind in der Pandemie für Sie da!
Wenn auch Sie Beratungsbedarf in diesem Zusammenhang haben, z. B. weil Sie eine Kündigung bekommen haben, kontaktieren Sie uns. Unsere Experten für Arbeitsrecht in München können in dieser Situation auch kurzfristig Hilfestellung per Telefon oder Videoberatung geben.
In den letzten Wochen haben wir viele Anfragen erhalten, bei denen Arbeitnehmer wegen des Corona-Virus eine Kündigung erhalten haben. Sie haben eine Chance, sich gegen eine Kündigung „wegen Corona“ zu wehren! Sie müssen innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage beim Arbeitsgericht einreichen – dabei unterstützen wir Sie gerne!
- Existiert einen Betriebsrat - eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit?
- Sieht der Arbeitsvertrag eine Klausel vor, nach der der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf?
- Ihren Arbeitsvertrag / die Kündigung können Sie per Mail / Fax senden.
In unserem Informationsportal “Corona und Arbeitsrecht” berichten unsere Rechtsanwälte über die wichtigsten Richtlinien und Änderungen für Arbeitnehmer welche durch die Krise arbeitsrechtlich betroffen sind.
Kündigung wegen Corona - Wirksamkeit in Krisenzeiten
Nicht wenige Arbeitgeber werden sich in den nächsten Tage und Wochen wegen der Corona-Pandemie dazu entschließen, MitarbeiterInnen zu kündigen. Keinesfalls ist jede Kündigung, die mit dieser Begründung erfolgt, wirksam!
Zum Beispiel kann in größeren Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, nicht ohne Weiteres wegen der finanziellen Situation gekündigt werden, wenn zuvor der Arbeitgeber nicht andere Mittel gewählt hat, um den Arbeitsplatz zu erhalten und die Situation vorübergehend ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn von Seiten des Staates umfangreiche Hilfen in Aussicht gestellt sind.
Die aktuelle Entwicklung ist sehr dynamisch, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen können sich verändern und jeder Fall ist anders. Wir empfehlen Ihnen daher eine schnelle juristische Beratung, wenn Sie eine Kündigung bekommen haben. Sie können gerne einen Termin vereinbaren, der ohne Probleme telefonisch oder per Videokonferenz möglich ist. Wir können Ihnen dann eine direkte Einschätzung Ihres Falles geben.
Kurzarbeit ohne Betriebsrat - Wie ist die rechtliche Lage?
Auch in Unternehmen, in denen es keinen Betriebsrat gibt, ist Kurzarbeit möglich. Jedoch muss in diesem Fall der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dieser Maßnahme zustimmen!
Kurzarbeit kann nicht einfach einseitig angeordnet werden. Gelingt keine Einigung, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen, die nicht immer wirksam ist und außerdem nicht sofort wirkt. Das Risiko, dass keine Arbeit da ist, trägt der Arbeitgeber. Vom Grundsatz her (Ausnahmen hierzu gibt es) muss dieser also auch dann zahlen, wenn es nichts zu tun gibt. In manchen Fällen kann es sinnvoll und erfolgversprechend sein, mit dem Arbeitgeber über einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu verhandeln. Gegen den Willen des Betroffenen ist in betriebsratslosen Unternehmen Kurzarbeit nicht möglich.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren, da schließlich jeder Fall anders ist und individuell betrachtet werden sollte.
Sozialleistungen im Zusammenhang mit Corona
Viele von der „Corona-Krise“ Betroffene werden trotz der zugesagten Hilfen Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt aktuell zu bestreiten, zumal noch nicht klar absehbar ist, ob und welchem Umfang diese Hilfen ausgezahlt werden.
Daher empfehlen wir Allen, die in diesem Zusammenhang erhebliche finanzielle Engpässe befürchten oder haben, vorsorglich beim zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch zurückgenommen werden, wenn keine Bedürftigkeit festgestellt wird.
Ein Formular hierzu finden Sie hier.
Die Bewilligung erfolgt monatsweise für die Zeit ab dem Monat des Antrages. Auch wenn Sie das Formular vielleicht zunächst nicht vollständig ausfüllen können oder noch Unterlagen fehlen, ist es manchmal sinnvoll, notfalls auch ein unvollständiges Formular an das Jobcenter zu übersenden, um die Leistungen auch für den Monat tatsächlich zu bekommen. Dies hängt natürlich auch davon ab, welche Einnahmen in dem Monat noch geflossen sind.
Nach der Gesetzesänderung vom 27.3.2020 („Sozialschutzpaket“, den link finden Sie hier.) gibt es Erleichterungen bei der Gewährung der Leistungen, eine Vermögensprüfung erfolgt in der Regel nicht und außerdem werden bei Neuanträgen vorübergehend auch unangemessene Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld oder das Kurzarbeitergeld und Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber sind vorrangig zu berücksichtigen. Es ist aber möglich, die Leistungen nach dem SGB II zusätzlich aufstockend zu beziehen, wenn z.B. das Kurzarbeitergeld nicht reicht.
Beiträge zu Corona und Arbeitsrecht
Neue Corona-Regeln in Betrieben
Die aktuellen Lockerungen der Coronamaßnahmen betreffen auch die Betriebe unmittelbar. So entfallen u.a. die 3G-Regelung sowie die Homeofficepflicht nach dem bundeseinheitlichen Infektionsschutzgesetz (IfSG). Stattdessen gilt nun die neugefasste und am 16.03.2022 verabschiedete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Diese verlagert die Verantwortung für den Gesundheitsschutz in die Betriebe. Der Arbeitgeber hat nunmehr selbst zu ermitteln und festzulegen, welche Gesundheitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb erforderlich sind. Es besteht für die Betriebsparteien also akuter Handlungsbedarf, um rechtliche Grundlagen für die Zukunft zu schaffen. In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen. Relevante Themen sind hier insbesondere der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der nunmehr umfassender betriebsspezifischer Regelungen bedarf (Hygienekonzept,
Der Betriebsrat kann Zeiterfassung erzwingen!
Dabei kann die Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019 herangezogen werden, welche besagt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Zeiterfassung einzurichten. Diese Grundsätze wurden noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Das LAG Hamm erkennt in einer aktuellen Entscheidung vom 27.07.2021, 7 TaBV 79/20, ein Initiativrecht des Betriebsrates zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ausdrücklich an. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dies aus einem Vergleich der einzelnen Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG. Während der Betriebsrat beispielsweise im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG nur bei der „Form, Ausgestaltung und Verwaltung“
Betriebsratssitzungen von Zuhause aus möglich!
Im Fall vor dem ArbG Köln (18 BVGa 11/21) stritten Arbeitgeber und der Betriebsrat darüber, ob der Arbeitgeber die Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats als Präsenzsitzungen verlangen darf. Im Regelfall und somit vor der Pandemie wurden diese am Betriebssitz geführt – Online Zuschaltungen waren nicht möglich. Laut Beschluss des Arbeitsgerichts Köln können Betriebsratsmitglieder bei Sitzungen auch per Videokonferenz teilnehmen, wenn die Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden. Nach § 129 Abs. 1 BetrVG – welcher bis zum 30.06.2021 und damit für diesen Beschluss galt – durften Betriebssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen soweit sichergestellt war, dass Dritte vom
Was passiert mit meinem Lohn, wenn der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung während der Corona-Pandemie geschlossen wird?
Was passiert mit meinem Lohn, wenn der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung während der Corona-Pandemie geschlossen wird? Zu dieser arbeitsrechtlichen Fragestellung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachen am 23.03.2021 entschieden – die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist anhängig. Nach § 615 S. 1 BGB kann der zum Dienstverpflichtete die vereinbarte Vergütung ohne Pflicht zur Nachleistung verlangen, sofern der Dienstberechtigte mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät. Nach § 615 S. 3 BGB gilt dies auch, wenn der Arbeitgeber das Risiko das Arbeitsausfalls trägt. Zunächst zur Frage des Betriebsrisikos nach § 615 S. 3 BGB: Das Gesetz selbst macht keine näheren Angaben zur Frage, wann den Arbeitgeber das Betriebsrisiko trifft, jedoch trägt dieser nach
LAG Berlin-Brandenburg bejaht Anspruch auf Sachmittel zur Durchführung von Videokonferenzen!
Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die notwendigen Sachmittel (Hard- und Software) zur Durchführung von Videokonferenzen zur Verfügung zu stellen. Konkret sprach das Gericht dem 11köpfigen Betriebsrat 2 Lizenzen für MS Teams oder einer vergleichbaren Videokonferenzplattform, 2 Headsets, 2 Webcams sowie 11 internetfähige Smartphones zu. Die Anspruchsgrundlage sah das Landesarbeitsgericht in § 129 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 BetrVG. Gemäß dem zunächst bis 31.12.2020 und derzeit bis 30.06.2021 gültigen § 129 BetrVG, der aufgrund der Coronapandemie im Mai 2020 in
Covid Testpflicht für Arbeitnehmer
Mit Beschluss vom 13.04.2021 durch das Bundeskabinett ist der Arbeitgeber verpflichtet mindestens 1-mal die Woche den Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice tätig sind, freiwillige Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Die Ergänzung der SARS-Cov-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber zwingend, ihren Beschäftigten in den dort genannten Abständen Tests anzubieten. Eine Missachtung dieser Pflicht müssten Betriebs- und Personalräte im Rahmen ihrer allgemeinen Kontrollpflichten (§ 80 I BetrVG) gegenüber dem Arbeitgeber rügen! Dieses Angebot kann in der Überlassung von Selbsttests bestehen oder in eigenen Testkapazitäten. Ein zweiter Test pro Woche muss Beschäftigten nur angeboten werden, wenn diese beispielsweise in Gemeinschaftsunterkünften wohnen oder unter klimatischen Bedingungen