Arbeitsrecht und Corona
Corona - Wir sind in der Pandemie für Sie da!
Wenn auch Sie Beratungsbedarf in diesem Zusammenhang haben, z. B. weil Sie eine Kündigung bekommen haben, kontaktieren Sie uns. Unsere Experten für Arbeitsrecht in München können in dieser Situation auch kurzfristig Hilfestellung per Telefon oder Videoberatung geben.
In den letzten Wochen haben wir viele Anfragen erhalten, bei denen Arbeitnehmer wegen des Corona-Virus eine Kündigung erhalten haben. Sie haben eine Chance, sich gegen eine Kündigung „wegen Corona“ zu wehren! Sie müssen innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage beim Arbeitsgericht einreichen – dabei unterstützen wir Sie gerne!
- Existiert einen Betriebsrat - eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit?
- Sieht der Arbeitsvertrag eine Klausel vor, nach der der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf?
- Ihren Arbeitsvertrag / die Kündigung können Sie per Mail / Fax senden.
In unserem Informationsportal “Corona und Arbeitsrecht” berichten unsere Rechtsanwälte über die wichtigsten Richtlinien und Änderungen für Arbeitnehmer welche durch die Krise arbeitsrechtlich betroffen sind.
Kündigung wegen Corona - Wirksamkeit in Krisenzeiten
Nicht wenige Arbeitgeber werden sich in den nächsten Tage und Wochen wegen der Corona-Pandemie dazu entschließen, MitarbeiterInnen zu kündigen. Keinesfalls ist jede Kündigung, die mit dieser Begründung erfolgt, wirksam!
Zum Beispiel kann in größeren Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, nicht ohne Weiteres wegen der finanziellen Situation gekündigt werden, wenn zuvor der Arbeitgeber nicht andere Mittel gewählt hat, um den Arbeitsplatz zu erhalten und die Situation vorübergehend ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn von Seiten des Staates umfangreiche Hilfen in Aussicht gestellt sind.
Die aktuelle Entwicklung ist sehr dynamisch, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen können sich verändern und jeder Fall ist anders. Wir empfehlen Ihnen daher eine schnelle juristische Beratung, wenn Sie eine Kündigung bekommen haben. Sie können gerne einen Termin vereinbaren, der ohne Probleme telefonisch oder per Videokonferenz möglich ist. Wir können Ihnen dann eine direkte Einschätzung Ihres Falles geben.
Kurzarbeit ohne Betriebsrat - Wie ist die rechtliche Lage?
Auch in Unternehmen, in denen es keinen Betriebsrat gibt, ist Kurzarbeit möglich. Jedoch muss in diesem Fall der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dieser Maßnahme zustimmen!
Kurzarbeit kann nicht einfach einseitig angeordnet werden. Gelingt keine Einigung, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen, die nicht immer wirksam ist und außerdem nicht sofort wirkt. Das Risiko, dass keine Arbeit da ist, trägt der Arbeitgeber. Vom Grundsatz her (Ausnahmen hierzu gibt es) muss dieser also auch dann zahlen, wenn es nichts zu tun gibt. In manchen Fällen kann es sinnvoll und erfolgversprechend sein, mit dem Arbeitgeber über einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu verhandeln. Gegen den Willen des Betroffenen ist in betriebsratslosen Unternehmen Kurzarbeit nicht möglich.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren, da schließlich jeder Fall anders ist und individuell betrachtet werden sollte.
Sozialleistungen im Zusammenhang mit Corona
Viele von der „Corona-Krise“ Betroffene werden trotz der zugesagten Hilfen Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt aktuell zu bestreiten, zumal noch nicht klar absehbar ist, ob und welchem Umfang diese Hilfen ausgezahlt werden.
Daher empfehlen wir Allen, die in diesem Zusammenhang erhebliche finanzielle Engpässe befürchten oder haben, vorsorglich beim zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch zurückgenommen werden, wenn keine Bedürftigkeit festgestellt wird.
Ein Formular hierzu finden Sie hier.
Die Bewilligung erfolgt monatsweise für die Zeit ab dem Monat des Antrages. Auch wenn Sie das Formular vielleicht zunächst nicht vollständig ausfüllen können oder noch Unterlagen fehlen, ist es manchmal sinnvoll, notfalls auch ein unvollständiges Formular an das Jobcenter zu übersenden, um die Leistungen auch für den Monat tatsächlich zu bekommen. Dies hängt natürlich auch davon ab, welche Einnahmen in dem Monat noch geflossen sind.
Nach der Gesetzesänderung vom 27.3.2020 („Sozialschutzpaket“, den link finden Sie hier.) gibt es Erleichterungen bei der Gewährung der Leistungen, eine Vermögensprüfung erfolgt in der Regel nicht und außerdem werden bei Neuanträgen vorübergehend auch unangemessene Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld oder das Kurzarbeitergeld und Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber sind vorrangig zu berücksichtigen. Es ist aber möglich, die Leistungen nach dem SGB II zusätzlich aufstockend zu beziehen, wenn z.B. das Kurzarbeitergeld nicht reicht.
Beiträge zu Corona und Arbeitsrecht
Lesen Sie hier Beiträge und Urteile über Arbeitsrecht & Sozialrecht insbesondere über Kündigung & Abfindung in München und ganz Deutschland
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