Kündigung München - Arbeitsrecht München

Schnelles und effektives Vorgehen bei Kündigungen von Arbeitnehmern

Sie haben eine Kündigung oder Änderungskündigung erhalten und möchten dagegen vorgehen? Sie wollen jetzt keine Frist versäumen und keine Fehler machen? Dann kontaktieren Sie uns unverzüglich um einen persönlichen Termin mit unseren Spezialisten für Kündigungsrecht zu vereinbaren. Egal, ob Sie weiterbeschäftigt oder lieber eine Abfindung durchsetzen wollen, wir beraten Sie umfassend, damit wir gemeinsam das beste Ergebnis erzielen.
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Inhaltsverzeichnis

Klagefrist

Sind Sie mit der Kündigung nicht einverstanden und wollen sich dagegen wehren? Dann müssen Sie innerhalb von 3 Wochen zwingend Kündigungsschutzklage einlegen. Versäumen Sie diese Frist, so wird jede noch so unwirksame Kündigung wirksam und kann im Nachhinein nicht mehr angegriffen werden. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist schwierig und nur in engen Ausnahmen zulässig.

Kündigungsfristen

Das Arbeitsverhältnis kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Diese ergibt sich in der Regel aus Ihrem Arbeitsvertrag. Sollte dieser hierzu keine Angaben machen, so gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB. In diesem Zusammenhang ist der Zugang der Kündigung wichtig - die Frist berechnet sich nicht nach dem Datum der Kündigung, sondern ab Zugang der Kündigung bei Ihnen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung fristgerecht zugegangen ist.

Schriftform der Kündigung

Welche Form muss eine wirksame Kündigung haben - auf was muss ich als Arbeitnehmer achten? Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, d. h. dass Kündigungen per Telefax, Email oder gar SMS unwirksam sind. Das Kündigungsschreiben muss immer vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person (z.B. Personalleiter) eigenhändig unterschrieben sein. Kündigt eine andere Person, so können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn die Person Ihre Bevollmächtigung nicht schriftlich nachweist.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes

Wann ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar? Sind im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so gelten die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Nach diesen Vorgaben ist eine Kündigung nur rechtmäßig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, d. h. der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund hat. In Betracht kommt eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers (z.B. Diebstahl, zu spät kommen), aufgrund von personenbedingten Gründen(z. B. langanhaltende Krankheit) oder aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse (z. B. Umstrukturierung, Betriebsschließung).

Anhörung des Betriebsrats

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser zwingend vor jeder Kündigung zu beteiligen. Er ist umfassend über die Gründe der Kündigung zu informieren und kann dieser widersprechen. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört zu haben, so ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam.

Kündigungsschutz

Wann habe ich einen besonderen Kündigungsschutz? Manche Personengruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dies sind z. B. schwerbehinderte Personen, Frauen während der Schwangerschaft, Personen in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder oder Auszubildende. Hier muss der Arbeitgeber oftmals die Zustimmung von Behörden oder des Betriebsrates einholen, damit die Kündigung wirksam ist.

Änderungskündigung

Was ist eine Änderungskündigung und wie gehe ich dagegen vor? Ein Sonderfall der Kündigung ist die sogenannte Änderungskündigung. Es handelt sich dabei um eine Kündigung, die gleichzeitig ein neues Vertragsangebot zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen enthält - d. h. Sie verlieren zwar nicht Ihren Arbeitsplatz an sich, sondern bekommen die Möglichkeit, weiter im Betrieb zu geänderten Vertragsbedingungen zu arbeiten. Demnach stellt eine Änderungskündigung ein milderes Mittel zur Beendigungskündigung dar. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber in bestimmten Konstellationen vorrangig eine Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung aussprechen muss.

Abmahnung

Ist eine Kündigung ohne Abmahnung zulässig? Wie viele Abmahnungen braucht es? Diese Fragen müssen geklärt werden. In der Regel ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur wirksam, wenn Sie zuvor für das Ihnen vorgeworfene Verhalten abgemahnt wurden. Es gilt der Grundsatz, dass die Kündigung erst das letzte Mittel des Arbeitgebers sein darf und zuvor eine wirksame Abmahnung zu solchen Gründen vorliegen muss. Fehlt diese Abmahnung, ist die Kündigung unwirksam. Aber Achtung - es gibt Konstellationen, die eine Abmahnung entbehrlich machen (z. B. besonders schwerwiegende Verfehlungen im Vertrauensbereich).

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung hat eigene Regeln. Dafür ist ein schwerwiegender Verstoß des Arbeitnehmers notwendig und dem Arbeitgeber darf es nicht zumutbar sein, Sie noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis des Fehlverhaltens aussprechen. Aber Achtung, die Frist beginnt erst, wenn der Arbeitgeber vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Ist die Frist aber abgelaufen, so ist eine außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich.

Rolle des Rechtsanwalts bei Kündigungen

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Beiträge zu Kündigungen

Hier finden Sie Beiträge und Urteile rund um das Thema Kündigung & Arbeitsrecht in München und ganz Deutschland.

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Blog: Arbeitsrecht

Kündigung wegen Raucherpausen 

Können zu häufige Raucherpausen zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen? Ja! – So das LAG Thüringen, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Und zwar dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine genaue Arbeitszeitaufzeichnung vereinbart haben, bspw. durch Stempeln oder eine Arbeitszeitliste, in die auch die (Raucher-)Pausenzeiten miteinbezogen werden sollen (so dass diese also

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