Abfindung München - Arbeitsrecht München

Abfindungen nach Ihren Interessen gestalten und konsequent durchsetzen

Man bietet Ihnen eine Abfindung an? Man legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor und Sie wissen nicht auf was Sie achten müssen, bevor Sie unterzeichnen – oder Sie wollen einige Punkte nachverhandeln? Wir als spezialisierte Arbeitsrechtskanzlei ausschließlich für Arbeitnehmer können Ihnen helfen, um für Sie eine maßgeschneiderte Lösung zu erreichen.

Thema: Abfindung

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Abfindungen erfolgreich verhandeln

Sowohl im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses als auch in Aufhebungsverträgen werden regelmäßig Abfindungen gezahlt.

Zwar gibt es nur in Ausnahmefällen einen gesetzlichen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung, als Ergebnis erfolgreicher Verhandlungen werden jedoch viele Streitigkeiten durch Abfindungslösungen gütlich beendet.

Unserer erfahrenen Fachanwälte im Arbeitsrecht helfen Ihnen, optimale und realistische Lösungen zu erzielen.

Abfindungshöhe

Da ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in der Regel nicht besteht, ist die Vereinbarung einer Abfindung meist Verhandlungssache. Die Frage, wie hoch eine Abfindung sein muss, lässt sich daher nicht allgemein beantworten. Man hört immer wieder Zahlen wie „0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr“ – solche Abfindungen werden oft „Regelabfindung“ oder „Haustarif“ genannt.

Man sollte sich niemals bei einem Aufhebungsvertrag an einer vermeintlichen „Regelabfindung“ orientieren, sondern die besonderen Umstände Ihres Einzelfalls im Blick behalten, denn davon hängt die Abfindungshöhe entscheidend ab. Und genau an diesem Punkt stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Experten werden genau beurteilen, wie stark Ihr Kündigungsschutz ist und wie dringend der Arbeitgeber an einer einvernehmlichen Lösung interessiert ist. Und anhand dieser Analyse sollte dann die angemessene Abfindungshöhe beurteilt werden.

Lassen Sie sich nicht von einer scheinbar „hohen“ Abfindung täuschen – das Gesamtpaket muss stimmen. Wesentliche Gesichtspunkte wie die Urlaubsabgeltung oder die Einhaltung von Kündigungsfristen müssen beachtet werden, um nicht im Nachgang Probleme mit der Bundesagentur für Arbeit zu bekommen.

Abwicklungsvertrag

Ein Abwicklungsvertrag ist eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der die Folgen einer Kündigung des Arbeitgebers einvernehmlich geregelt werden.

Während eine Kündigung das Arbeitsverhältnis einseitig beendet, kommt ein Abwicklungsvertrag nur zustande, wenn beide Vertragsparteien mit der Beendigung einverstanden sind. Abwicklungsverträge werden daher nach Ausspruch einer Kündigung vereinbart.

Während durch einen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis selbst beendet wird, setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits aus anderen Gründen, eben durch den Ausspruch der Kündigung, eintritt. Der Abwicklungsvertrag soll das Arbeitsverhältnis nicht auflösen, sondern nur die Einzelheiten einer Vertragsabwicklung regeln.

Sperrzeit ALG I

Ein wesentlicher Nachteil, der mit einem Aufhebungsvertrag verbunden ist, ist natürlich die drohende Sperrzeit für Sie als Arbeitnehmer.

Falls Sie durch einen Aufhebungsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis beendet haben, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel gemäß § 159 Abs.1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit. Für die Dauer der Sperrzeit erhält man kein Arbeitslosengeld. Aufgrund unserer weiteren Spezialisierung im Sozialrecht können wir Sie auch an diesem Punkt bestmöglich beraten.

Rolle des Rechtsanwalts

Wir wollen das beste Ergebnis für Sie erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Bestandssicherheit des aufzulösenden Arbeitsverhältnisses bzw. die Wirksamkeit einer drohenden Kündigung zu beurteilen. Nur dadurch kann man eine realistische Beurteilung der angebotenen Abfindung abgeben.

Im Nachgang wird gemeinsam mit Ihnen eine Strategie erarbeitet, um das optimale Ergebnis – individuell für Sie – zu erzielen!

Gerne erklären wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch Ihre persönlichen Handlungsmöglichkeiten. Wir möchten, dass Sie vollumfänglich informiert sind, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Abfindung haben, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne!