Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?
Wann soll das neue Gesetz zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung in Kraft treten?
Das neue Gesetz war ursprünglich noch für 2023 geplant, lässt allerdings weiterhin auf sich warten. Mit in Kraft treten des Entwurfs ist nun wohl frühestens im zweiten Quartal 2024 zu rechnen. Bis dahin wartet die Bundesregierung noch auf Projekt-Ergebnisse in der Frage, wie eine elektronische Arbeitszeiterfassung auch für kleinere Betriebe eingeführt werden kann, ohne diese übermäßig zu belasten.
Aber auch davor besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits.
Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch bei Vertrauensarbeitszeit?
Ist das „Stechuhr-Urteil“ des BAG das Ende der Vertrauensarbeitszeit?
Muss die Arbeitszeiterfassung in einer bestimmten Form oder durch ein bestimmtes System erfolgen?
Eine elektronische Arbeitszeiterfassung oder die Nutzung eines bestimmten Systems ist bisher nicht zwingend erforderlich. Auch bspw. ein handschriftlicher Stundenzettel kann daher (noch) genutzt werden. Gerade eine „Stechuhr-Pflicht“ besteht daher auf keinen Fall. Der Arbeitgeber ist laut EuGH und BAG verpflichtet ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Bei der Wahl des Zeiterfassungssystems sind lediglich die betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens, etwa dessen Größe zu berücksichtigen. Eine unternehmensweit einheitliche Regelung muss dabei gerade nicht getroffen werden. Zudem ist es möglich, dass die Aufzeichnung an die Beschäftigten selbst weitergegeben wird. So ist bspw. auch im Homeoffice eine Zeiterfassung problemlos umsetzbar. Nach dem Gesetzesentwurf des BMAS soll sich dies nun allerdings ändern. Dieser sieht vor, dass die Zeiterfassung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen hat, und zwar jeweils am Tag der Arbeitsleistung. Genauere Vorgaben enthält der Entwurf jedoch nicht, so dass die Erfassung sowohl durch spezielle Apps und Programme, aber auch durch eine einfache Excel-Tabelle möglich zu sein scheint. Nicht zulässig ist in Zukunft aber etwa der handschriftliche Stundenzettel, und zwar auch, wenn dieser anschließend gescannt werden sollte. Ausnahmen soll es hier lediglich für kleine Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmenden geben, hier soll auch in Zukunft eine nicht elektronische Erfassung möglich sein. Und auch im Rahmen eines Tarifvertrags soll von der elektronischen Pflicht abgewichen werden können. Hier gilt es jedoch den Gesetzgebungsprozess weiterhin zu beobachten – die Bundesregierung lässt aktuell Studien zu der Frage durchführen, wie eine elektronische Arbeitszeiterfassung auch für kleinere Betriebe eingeführt werden kann, ohne diese übermäßig zu belasten.
Für größere Betriebe soll die Pflicht zudem nicht sofort gelten, sondern erst nach weichen Übergangsfristen. Diese richten sich nach der Größe des Betriebs und liegen zwischen einem und fünf Jahren, so dass Betriebe genügend Zeit haben, auf ein entsprechendes System umzustellen. Auch die Möglichkeit die Aufzeichnung direkt durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchführen zu lassen, bleibt.
Welche Zeiten müssen erfasst werden? Was gilt als Arbeitszeit im Sinne der Zeiterfassung?
Hat der Betriebsrat im Rahmen der Arbeitszeiterfassung ein Auskunfts- und Mitbestimmungsrecht?
Habe ich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ein Auskunftsrecht über meine aufgezeichnete Arbeitszeit?
Welche Folgen hat es, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht nachkommt?
- Arbeitszeitaufzeichnungen nicht oder nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt.
- Arbeitszeitaufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
- Arbeitszeitaufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält.
- Die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf deren Verlangen nicht über die aufgezeichnete Arbeitszeit informiert oder keine Kopie zur Verfügung stellt.