Arbeitsrecht | Verfassungsrecht

Arbeitszeiterfassung: BMAS-Entwurf liegt vor

Nach langer Zeit des Wartens hat nun auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die gerichtlichen Vorgaben reagiert und am 18.04.2023 einen ersten Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Mit der Neuregelung soll die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung konkretisiert werden und eine gesetzliche Grundlage erhalten.

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Jun, 2023

Mit den Grundsatzentscheidungen, häufig auch „Stechuhr-Urteile“ genannt, haben das BAG (Urteil v. 13.09.2022, 1 ABR 22/21) und der EuGH (Urteil v. 14.05.2019 – C-55/18 – [CCOO]) klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit aller Beschäftigten aufzuzeichnen.

Abschnitte:

Was regelt das geplante Gesetz?

Der Referentenentwurf des BMAS enthält keine großen Überraschungen. Er setzt im Wesentlichen eins zu eins die Vorgaben von BAG und EuGH um und nimmt die ohnehin schon bestehende Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf. So soll sich die Pflicht in Zukunft nicht mehr wie bisher aus § 3 ArbSchG ergeben, sondern aus der Neufassung des § 16 ArbZG.
Größte Neuerung ist hierbei die Festlegung eines elektronischen Zeiterfassungsverfahrens. Ausnahmen hiervon soll es laut dem Entwurf nur noch in wenigen Fällen geben. So soll eine nichtelektronische Zeiterfassung nur noch in kleinen Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten oder nach tariflicher Vereinbarung möglich sein. Genauere Vorgaben enthält der Entwurf jedoch nicht, so dass die Erfassung sowohl durch spezielle Apps und Programme, aber auch durch eine einfache Excel-Tabelle möglich wäre. Erfolgen soll die Zeiterfassung dann allerdings noch am Tag der Arbeitsleistung.

Nicht eintreten wird hingegen das viel befürchtete Ende der Vertrauensarbeitszeit. Darauf, dass diese auch weiterhin möglich sein soll, geht das BMAS schon in der Entwurfsbegründung ein und konkretisiert dies auch ausdrücklich im neuen § 16 ArbZG-E. Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte in Vertrauensarbeitszeit wird es hingegen nicht geben.
Auch soll die Arbeitszeiterfassung direkt durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen können. So sind gerade auch Arbeitsmodelle wie das Homeoffice kein Hindernis. Der Arbeitgeber bleibt hierbei allerdings weiterhin verantwortlich dafür, dass die Erfassung läuft.
Klarheit geschaffen wurde schließlich auch bezüglich der Sanktionierung von Verstößen gegen die Arbeitszeiterfassung. Dem Arbeitgeber sollen hier in Zukunft Geldbußen von bis zu 30.000 € drohen.

Wann kommt das geplante Gesetz?

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist wohl noch im dritten Quartal 2023 zu rechnen. Das könnte also schon im Juli der Fall sein. Der Entwurf wird nun in der Bundesregierung und danach im Bundestag diskutiert werden. Es ist daher noch nicht auszuschließen, dass noch weitreichendere Änderungen in den Entwurf aufgenommen werden.

Fazit

Der Referentenentwurf des BMAS enthält nicht viel Neues. Gerade im Vorfeld viel diskutierte Neuerungen hinsichtlich einer Flexibilisierung der täglichen Arbeitszeit bleiben komplett aus. Vielmehr setzt das BMAS wirklich nur die Vorgaben der Gerichte um, beantwortet damit allerdings auch viele Fragen, die nach den Urteilen von BAG und EuGH aufkamen.

Von dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Greifen der Zeiterfassungspflicht sind je nach Größe des Unternehmens weiche Übergangsfristen von einem bis fünf Jahren vorgesehen. Unternehmen und Betriebsräte sollten sich aber dennoch schon jetzt auf die Einführung eines elektronisches Zeiterfassungssystem vorbereiten.