Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung verpflichtend?
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist für den Arbeitgeber verpflichtend. Dennoch vertreten immer wieder Arbeitgeber die Auffassung, dass beispielsweise bei einer Tätigkeit im Homeoffice eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt werden müsse. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz.
§ 5 ArbSchG umfasst alle Arbeitsplätze und schließt spezielle Arbeitsformen nicht aus.
Auch die EU-Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 (über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit), die bei Auslegung und Umsetzung des § 5 ArbSchG beachtet werden muss, nimmt Homeoffice und Co. nicht aus.
Arbeitgeber müssen daher auch bei Arbeitsplätzen im Homeoffice oder im Außendienst ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei gem. § 5 Abs. 2 ArbSchG tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Bei ortsflexiblen Tätigkeiten variieren daher auch die Arbeitsbedingungen und Gefährdungen. Eine Gefährdungsbeurteilung erscheint daher in solchen Fällen umso mehr geboten.
Was sind Gefährdungen am Arbeitsplatz?
Wie gestaltet sich die Gefährdungsermittlung bei Homeoffice und Co.?
Während sich die klassischen Ermittlungsmethoden bei psychischen Belastungen (Befragungen, Arbeitsplatzbeobachtung mit Interview und Analyse) ohne weiteres auch bei Homeoffice und Co. anwenden lassen, ist dies bei technisch-physikalischen Belastungen komplizierter.
Eine Begehung des Homeoffice-Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers unterliegt strengen rechtlich vorgegebenen Rahmenbedingungen. Aufgrund des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG ist für die Begehung eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Beschäftigten oder dem Betriebsrat erforderlich. Diese Begehung muss sich auf den konkreten Arbeitsbereich beschränken und ausreichend früh angekündigt werden. Gem. § 1 Abs. 4 ArbStättV ist hierbei eine einmalige Beurteilung ausreichend. Eine Wiederholung muss nur bei gravierenden Änderungen der Arbeitsbedingungen erfolgen. Ist eine Präsenzbegehung nicht möglich oder zu umständlich, kann die Begehung auch virtuell erfolgen, wobei Bedingungen wie Lärm, das Raumklima oder die Lichtverhältnisse dann nur bedingt ermittelbar sind.
Bei der Beschäftigung an wechselnden Einsatzorten wie dem Außen- oder Kundendienst, oder auch bei mobiler Arbeit, kann und muss nicht jeder Einsatzort neu beurteilt werden. Hier ist es ausreichend, die verwendeten Arbeitsmittel zu untersuchen, sowie etwa das Verkehrsmittel, mit dem der Beschäftigte zum Einsatzort gelangt.