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Zum Thema: Dienstanweisung Betreuung Standard gemäß NEVA 2019
Dienstanweisung Betreuung Standard gemäß NEVA 2019
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers um die Ausübung dessen Direktionsrechts.
Nach § 106 GewO gilt im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers folgendes:
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“
Denkbar wäre der Standpunkt, dass Ihr Arbeitgeber nicht verlangen kann, dass diese neuen Regelungen gelten. Sie enthalten nämlich viele Vorgaben für Tätigkeiten, für die es keine Provision gibt, obwohl das Provisionsgeschäft das Beschäftigungsverhältnis prägt und auch den Löwenanteil der Bezahlung ausmacht – die neuen Vorgaben wären dann unzumutbar.
Allerdings sind diese Vorgaben in der Clearingstelle vereinbart worden, sodass man sie als „Ausfluss“ der Betriebsvereinbarung sehen kann. Dann würde sich die Frage nach der zulässigen Ausübung des Direktionsrecht so gar nicht mehr stellen, sondern die Anweisung wäre verbindlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die NEVA 2019 auch auf alle Arbeitsverhältnisse tatsächlich Anwendung finden. Dies wird ja gerade in den aktuellen Verfahren geklärt.
Sollte sich also im Laufe des Verfahrens ergeben, dass NEVA 2019 (Betriebsvereinbarung) keine Anwendung findet, käme man wiederum zur Anwendbarkeit des Direktionsrechtes. Hierbei wäre dann im Einzelfall zu klären, ob diese Anweisung des Arbeitgebers zumutbar ist, insbesondere unter Berücksichtigung des dadurch entstehenden Arbeitsanfalls des betreffenden Mitarbeiters.
Daher unser Tipp:
Wir würden bis zur Klärung dieser Frage einstweilen der Anordnung des Arbeitgebers unter Vorbehalt Folge leisten, jedoch den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass diese sehr zeitaufwendig ist (und in dieser Zeit keine Verkäufe erfolgen können).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr KSPP-Team
Christian Becker, Dr. Aiko Petersen und Gilbert Wittig
Wir beraten und vertreten Sie im Verfahren:
Sind Sie auch betroffen von den aktuellen Erfolgsprämien- und Provisionskürzungen bei der BMW AG? Gerne vertreten wir Sie und Ihre Kollegen – je mehr wir sind, desto mehr Druck können wir gegen BMW aufbauen! Wir sind bei allen Fragen für Sie da!