Auch in Unternehmen, in denen es keinen Betriebsrat gibt, ist Kurzarbeit möglich. Jedoch muss in diesem Fall der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dieser Maßnahme zustimmen!
Kurzarbeit kann nicht einfach einseitig angeordnet werden. Gelingt keine Einigung, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen, die nicht immer wirksam ist und außerdem nicht sofort wirkt. Das Risiko, dass keine Arbeit da ist, trägt der Arbeitgeber. Vom Grundsatz her (Ausnahmen hierzu gibt es) muss dieser also auch dann zahlen, wenn es nichts zu tun gibt. In manchen Fällen kann es sinnvoll und erfolgversprechend sein, mit dem Arbeitgeber über einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu verhandeln. Gegen den Willen des Betroffenen ist in betriebsratslosen Unternehmen Kurzarbeit nicht möglich.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren, da schließlich jeder Fall anders ist und individuell betrachtet werden sollte.