Bei der derzeit rasanten Entwicklung und der weiteren Verbreitung des Corona-Virus rückt das Thema Kurzarbeit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat und die Beschäftigten in den Vordergrund. Die mit dieser Pandemie verbunden wirtschaftlichen Einbrüche können dramatisch sein. Schnelles Handeln ist gefragt. Auch der Betriebsrat kann seinen Teil dazu beitragen, die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Der Betriebsrat muss bei der Einführung von Kurzarbeit eine Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit abgeben. Die Arbeitgeber werden es leichter haben, wenn sie eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat (z.B. eine Betriebsvereinbarung) bereits im Antragsverfahren für Kurzarbeit vorlegen können.
Die Einführung von Kurzarbeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustimmungspflichtig. Kurzarbeit kann demnach nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Wichtig dabei ist, eine rechtssichere Grundlage in Form einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Beschäftigten nicht allein die Lasten des Arbeitsausfalls tragen müssen.
Vor diesem Hintergrund haben wir als Kanzlei für Arbeitnehmer um Betriebsräte ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, welches sowohl das Anschreiben des Arbeitgebers, die notwendigen Beschlüsse des Betriebsrats sowie eine Musterbetriebsvereinbarung zu den unterschiedlichen Konstellationen beinhaltet. Dabei steht die Zukunft des Unternehmens genauso im Fokus wie die Beschäftigungssicherungssicherung und die Wahrung der Arbeitnehmerrechte, z.B. durch den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit.