Die aktuellen Lockerungen der Coronamaßnahmen betreffen auch die Betriebe unmittelbar. So entfallen u.a. die 3G-Regelung sowie die Homeofficepflicht nach dem bundeseinheitlichen Infektionsschutzgesetz (IfSG). Stattdessen gilt nun die neugefasste und am 16.03.2022 verabschiedete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Diese verlagert die Verantwortung für den Gesundheitsschutz in die Betriebe. Der Arbeitgeber hat nunmehr selbst zu ermitteln und festzulegen, welche Gesundheitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb erforderlich sind.
Es besteht für die Betriebsparteien also akuter Handlungsbedarf, um rechtliche Grundlagen für die Zukunft zu schaffen.
In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen. Relevante Themen sind hier insbesondere der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der nunmehr umfassender betriebsspezifischer Regelungen bedarf (Hygienekonzept, Maskenpflicht, Testangebot, 3G-Regel); Regelungen zum Homeoffice und/oder „Back to Office“ Konzepte.
Es empfiehlt sich daher, zeitnahe Lösungen für die Beschäftigten zu schaffen.
Gerne stehen unsere Anwälte für Arbeitsrecht Ihnen bei diesen Themen zur Seite. Wir ermitteln gemeinsam den Handlungsbedarf in Ihrem Betrieb und unterstützen Sie bei den folgenden Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite.