Für meinen Betriebsrat nur das Billigste? – Nein! Kostenübernahme des Arbeitgebers bei Betriebsratsseminaren

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In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Okt, 2020
27. Oktober 2020
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2020, 7 TaBV 11-19

Bekanntermaßen muss der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich die Kosten für Betriebsratsschulungen inklusive der dabei anfallenden Übernachtungs-, Reise- und Verpflegungskosten übernehmen, soweit das Seminar für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich und verhältnismäßig ist. Wann ist aber ein Seminar erforderlich und verhältnismäßig und ist dies immer nur das günstigste der Angebote? Genau diese Frage stellte sich nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Im Fall stritten Arbeitgeber und Betriebsrat um die Übernahme der Seminarkosten mitsamt Übernachtungskosten und Tagungspauschale für vier Betriebsratsmitglieder i. H. v. 5.264,04 €. Der Arbeitgeber hatte die Kostenübernahme dieses externen Seminars verweigert und auf ein günstigeres Inhouse-Seminar verwiesen. 

Laut dem LAG Rheinland-Pfalz ist eine Schulung nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise beschaffen kann. Bei der Wahl des Seminars habe der Betriebsrat zwar die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, er habe aber auch einen Ermessensspielraum. Ist der Betriebsrat allerdings der Meinung das teurere Seminar ist qualitativ hochwertiger, dürfe er auch das wählen.  Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Schulungen aus Sicht des Betriebsrats inhaltlich gleichwertig sind, sei er verpflichtet, sich für die günstigere Schulung zu entscheiden. 

Durch die größere Anzahl an Referenten, auch bestehend aus Richtern und Anwälten, einem Besuch des Arbeitsgerichts, sowie einem möglichen, gerade für die neu gewählten Betriebsratsmitglieder wichtigen, Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit anderen Betriebsräten, könne der Betriebsrat hier allerdings das von ihm ausgewählte, teurere Seminar durchaus als qualitativ hochwertiger ansehen und müsse so nicht auf die günstigere Inhouse-Variante ausweichen.

Fazit:

Man muss sich nicht immer mit der günstigsten Variante abspeisen lassen. Vielmehr darf der Betriebsrat inhaltlich bessere Seminare wählen und hat einen gewissen Ermessensspielraum, welches Seminar diesen Anforderungen entspricht!