Einsicht in die Wahlunterlagen: Besondere Vorsicht bei der Briefwahl

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Apr, 2022
26. April 2022

Der Arbeitgeber hat ausnahmsweise das Recht, die Wahlakten einzusehen, wenn er nur auf diesem Weg die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl prüfen kann

– LAG Berlin-Brandenburg – Urt. v. 09.11.2021 – 7 TaBVGa 1213/21 –

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entschieden, ob der Arbeitgeber in besonderen Fällen die Wahlakten einer durchgeführten Betriebsratswahl vollständig einsehen darf. Im streitgegenständlichen Fall wurde die Wahl durch den Arbeitgeber angefochten. Dieser begehrte nun im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vom Betriebsrat die vollständige Einsicht in die Wahlunterlagen – auch die Unterlagen für die Briefwahl. Konkret ging es hier u.a. um die ausgefüllten Briefwahlunterlagen, die Wählerlisten mit den Stimmabgabevermerken und die eingereichten Vorschlagslisten mit Stützunterschriften.

Diesem Antrag hat das LAG Berlin-Brandenburg nun stattgegeben.

Der Betriebsrat hat gemäß § 19 der Wahlordnung (WO) die Pflicht, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Der Grund hierfür ist, dass auch nach Abschluss der Betriebsratswahl die Möglichkeit bestehen muss, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl überprüfen zu können. Da der Arbeitgeber die Wahl gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG anfechten kann, habe auch dieser ein berechtigtes Interesse an der Einsicht der Wahlunterlagen.

Dem gegenüber steht jedoch das durch § 14 Abs. 1 BetrVG gewährleistete Wahlgeheimnis. Daher können grundsätzlich solche Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen, nicht eingesehen werden. Dazu gehören auch solche Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Beschäftigten überhaupt nicht gewählt haben. Dies sind v.a. die mit den Stimmabgabevermerken versehenen Wählerlisten, sowie die von den Wahlberechtigten zurückgesandten Wahlumschläge.

Ausnahmsweise sei dies laut LAG Berlin-Brandenburg allerdings trotzdem zulässig, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl nicht anderweitig überprüfbar ist und gerade in solche Schriftstücke zwingend Einsicht genommen werden muss. Dass dies der Fall ist, müsse der Arbeitgeber darlegen. Unter Umständen kann dies, wie auch im hier besprochenen Fall, zu einer vollständigen Einsicht der Wahltakten führen.

Hinweise für die Praxis: Was passiert, wenn die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde?

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Einsichtnahme aller Wahlunterlagen tatsächlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine anderweitige Überprüfung der Wahl nicht möglich ist. Dies muss vom Arbeitgeber im Verfahren schlüssig dargelegt werden.  

Sollte eine Einsicht in die Wahlunterlagen schließlich tatsächlich zu einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl führen, muss diese wiederholt werden. Dazu wird ein neuer Wahlvorstand bestellt. Der „alte“ Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wurde, kann jedoch nur vor der Rechtskraft der Anfechtung einen neuen Wahlvorstand bestellen. Bei Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, die eine Wahl für unwirksam erklärt, endet nämlich auch die Amtszeit; der Betriebsrat kann keinerlei rechtswirksame Handlungen mehr vornehmen. In der Praxis kann daher ein Rücktritt des Betriebsrats empfehlenswert sein. Dies kann ggf. eine zügige Neuwahl ermöglichen und damit eine betriebsratslose Zeit verhindern. 

Die Wahlakten bleiben im Übrigen in Verwahrung beim Betriebsrat bis dessen Amtszeit abgelaufen oder rechtskräftig über die Anfechtung der Betriebsratswahl entschieden wurde. Danach können diese vernichtet werden. 

Rechtsanwältin