Covid Testpflicht für Arbeitnehmer

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Mai, 2021
16. Mai 2021

Mit Beschluss vom 13.04.2021 durch das Bundeskabinett ist der Arbeitgeber verpflichtet mindestens 1-mal die Woche den Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice tätig sind, freiwillige Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Die Ergänzung der SARS-Cov-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber zwingend, ihren Beschäftigten in den dort genannten Abständen Tests anzubieten. Eine Missachtung dieser Pflicht müssten Betriebs- und Personalräte im Rahmen ihrer allgemeinen Kontrollpflichten (§ 80 I BetrVG) gegenüber dem Arbeitgeber rügen!

Dieses Angebot kann in der Überlassung von Selbsttests bestehen oder in eigenen Testkapazitäten. Ein zweiter Test pro Woche muss Beschäftigten nur angeboten werden, wenn diese beispielsweise in Gemeinschaftsunterkünften wohnen oder unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten etc. 

Die Kosten für die anzubietenden Test tragen die Arbeitgeber. Die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung von § 18 Abs. 1 ArbSchG erlassen. Damit gehört das Angebot von Tests zu den von Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durchzuführenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Die Durchführung der Tests gilt somit als Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet sich testen zu lassen.

Nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen sind Arbeitgeber nicht berechtigt, personenbezogene Informationen über möglicherweise vorliegende Corona-Infektionen zu verarbeiten. Zulässig ist lediglich die Erfassung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer haben das Recht zu entscheiden, ob sie den Arbeitgebern das Vorliegen einer Corona-Infektion mitteilen oder nicht. Sie sollten nach einem positiven Testergebnis zur weiteren Abklärung einen Arzt aufsuchen.

Der Umgang mit Gesundheitsdaten unterfällt insbesondere dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Mit Blick auf die zu schützenden Persönlichkeitsrechte sollten Betriebsräte aber darauf verzichten, Testpflichten oder die Durchführung von Tests im Betrieb ohne Grund durch eine Betriebsvereinbarung zu legitimieren., zumindest nicht so lange es andere vergleichbar wirksame Schutzmaßnahmen gibt.

Rechtsanwältin