Besserstellung beim Gehalt durch Gewerkschaftsmitgliedschaft

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Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Jul, 2014
1. Juli 2014
(BAG, Az.: 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u.a., 21.05.2014)

Am 1.05.2014 entschied das Bundesarbeitsgericht: Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen vereinbart.

Der Fall:

Dürfen sie finanziell schlechter gestellt werden – nur weil sie keine Mitglieder der IG Metall sind? Die Kläger, gewerkschaftlich nicht organisiert, verlangen von ihrem Arbeitgeber, der beklagten Adam Opel AG, eine „Erholungsbeihilfe“ in Höhe von 200 Euro. Im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen zwischen Opel und dem zuständigen Arbeitgeberverband einerseits sowie der Gewerkschaft IG Metall andererseits waren 2010 unter anderem eine Reihe von Vereinbarungen – darunter auch entgeltabsenkende Tarifverträge – geschlossen worden. Die IG Metall hatte die Zustimmung hierzu von einer „Besserstellung“ ihrer Mitglieder abhängig gemacht. Zur Erfüllung dieser Bedingung trat Opel einem Verein bei, der laut Satzung „Erholungsbeihilfen“ an IG Metall-Mitglieder leistet. Nach der Beitrittsvereinbarung hatte Opel dem Verein einen Betrag von 8,5 Millionen Euro zu zahlen. Der Verein wiederum sicherte die Auszahlung von sogenannten Erholungsbeihilfen an die bei Opel beschäftigten IG Metall-Mitglieder und die nach dem Einkommenssteuergesetz vorgesehene Pauschalversteuerung zu. Anders als die IG Metall-Mitglieder erhielten die Kläger keine Erholungsbeihilfe. Um diese doch zu erhalten, beriefen sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Fazit:

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hat nun – wie schon die Vorinstanz – die Klagen abgewiesen, da der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet sei. Die Beitrittsvereinbarung sei Bestandteil des „Sanierungspakets“ der Tarifvertragsparteien gewesen. Und solche Vereinbarungen seien nicht am Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Das gilt laut BAG unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind.