Am 1.05.2014 entschied das Bundesarbeitsgericht: Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen vereinbart.
Der Fall:
Dürfen sie finanziell schlechter gestellt werden – nur weil sie keine Mitglieder der IG Metall sind? Die Kläger, gewerkschaftlich nicht organisiert, verlangen von ihrem Arbeitgeber, der beklagten Adam Opel AG, eine „Erholungsbeihilfe“ in Höhe von 200 Euro. Im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen zwischen Opel und dem zuständigen Arbeitgeberverband einerseits sowie der Gewerkschaft IG Metall andererseits waren 2010 unter anderem eine Reihe von Vereinbarungen – darunter auch entgeltabsenkende Tarifverträge – geschlossen worden. Die IG Metall hatte die Zustimmung hierzu von einer „Besserstellung“ ihrer Mitglieder abhängig gemacht. Zur Erfüllung dieser Bedingung trat Opel einem Verein bei, der laut Satzung „Erholungsbeihilfen“ an IG Metall-Mitglieder leistet. Nach der Beitrittsvereinbarung hatte Opel dem Verein einen Betrag von 8,5 Millionen Euro zu zahlen. Der Verein wiederum sicherte die Auszahlung von sogenannten Erholungsbeihilfen an die bei Opel beschäftigten IG Metall-Mitglieder und die nach dem Einkommenssteuergesetz vorgesehene Pauschalversteuerung zu. Anders als die IG Metall-Mitglieder erhielten die Kläger keine Erholungsbeihilfe. Um diese doch zu erhalten, beriefen sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hat nun – wie schon die Vorinstanz – die Klagen abgewiesen, da der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet sei. Die Beitrittsvereinbarung sei Bestandteil des „Sanierungspakets“ der Tarifvertragsparteien gewesen. Und solche Vereinbarungen seien nicht am Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Das gilt laut BAG unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind.