Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seiner Entscheidung vom 09.04.2018 (9 TaBV 10/18) klargestellt, dass das Gericht nur ein eingeschränktes Ermessen in Bezug auf die Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes hat. Hat eine Partei eine grundsätzlich geeignete Person vorgeschlagen und hat die andere Partei keine oder keine nachvollziehbaren Einwände erhoben, ist das Ermessen des Gerichts auf die Bestellung des Vorgeschlagenen reduziert. Bedenken gegen die Bestellung eines Vorsitzenden für eine Einigungsstelle müssen von der jeweils ablehnenden Seite nachvollziehbar vorgetragen werden. Allein der Vorschlag eines anderen Vorsitzenden der anderen Partei genügt hierfür nicht. Ansonsten würden alle Kandidaten aufgrund dieses Umstandes in Misskredit gebracht und mit einem „Gegenfavoritenmerkmal“ versehen werden. Dies widerspricht eindeutig der Rolle des Vorsitzenden der Einigungsstelle, welcher unabhängig und unparteiisch zu sein hat. Dies, so stellt das Landesarbeitsgericht Köln richtigerweise fest, ist ein taktisch nicht akzeptables Verhalten. Demnach stellt das Gericht klar, dass die Bedenken ernsthaft sein müssen. Sie können auch subjektive Erwägungen beinhalten. Das Gericht prüft sodann, ob es objektive Anhaltspunkte für die Bedenken sieht und demnach die Nichtbestellung auch gerechtfertigt wäre.
Dieser Beschluss des LAG Köln stellt noch einmal klar, dass der wahllosen Positionierung des Gegenkandidaten Einhalt zu gebieten ist. Schlägt insbesondere der Betriebsrat bei der Einsetzung einer Einigungsstelle einen geeigneten Kandidaten vor, ist das Ermessen des Gerichts genau auf diesen reduziert, was endlich diesem Missstand der taktischen Gegenkandidatenstellung – um sich dann auf einen Dritten zu einigen – Einhalt bietet.