Neues zu Verfallklauseln vom Bundesarbeitsgericht

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Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Jun, 2019
21. Juni 2019
Zweite Überschrift / Aktenzeichen / Urteil

Ausschlussfristen sind immer wieder ein Problem in der anwaltlichen Praxis, da der Rechtsanwalt, vor allem bei zweistufigen Ausschlussfristen, immer Ansprüche fortlaufend einklagen muss, um nicht das Risiko eines Verfalls zu riskieren. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun reduziert. Hintergrund war ein Verfahren, in dem eine Arbeitnehmerin die Abgeltung von Urlaubstagen und Überstunden außergerichtlich geltend machte. Der Arbeitgeber hat im Nachgang diese Ansprüche abgelehnt, jedoch darauf hingewiesen, dass er an einer einvernehmlichen Lösung interessiert wäre. In der Folgezeit haben beide Parteien Verhandlungen aufgenommen, wie man die o. g. Problematik einvernehmlich lösen könnte. Schlussendlich blieb die außergerichtliche Einigung ohne Erfolg, so dass die Arbeitnehmerin die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hat. Das Arbeitsgericht erster Instanz sowie das Landesarbeitsgericht haben die Klage jedoch aufgrund der geltenden arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist (gerichtliche Ausschlussfrist). Das BAG weist in der Entscheidung darauf hin, dass die Ansprüche der Arbeitnehmerin entgegen der Vorinstanzen nicht verfallen sind. Begründet wird dies dadurch, dass während den laufenden Vergleichsverhandlungen analog § 203 Satz 1 BGB die zweite Ausschlussfrist der gerichtlichen Geltendmachung gehemmt war. Der Zeitraum, währen dessen die Vergleichsverhandlungen laufen, wird entsprechend dem § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht mit eingerechnet. Demnach kommt es zur Folge des § 203 Satz 2 BGB, in dem die Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung eintritt, so dass die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist diesbezüglich keine Anwendung findet.

Fazit:

Das BAG hat nun klargestellt, dass die zweite Stufe eben nicht zu greifen beginnt, wenn außergerichtliche Vergleichsverhandlungen laufen. Dies stellt einen immensen Vorteil für die Arbeitnehmer dar, da sie nicht gezwungen werden, auf eigene Kosten die gerichtliche Geltendmachung voranzutreiben, um nicht das Risiko während laufender Verhandlungen des Ausschlusses von Ansprüchen zu tragen.