Ausschlussfristen sind immer wieder ein Problem in der anwaltlichen Praxis, da der Rechtsanwalt, vor allem bei zweistufigen Ausschlussfristen, immer Ansprüche fortlaufend einklagen muss, um nicht das Risiko eines Verfalls zu riskieren. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun reduziert. Hintergrund war ein Verfahren, in dem eine Arbeitnehmerin die Abgeltung von Urlaubstagen und Überstunden außergerichtlich geltend machte. Der Arbeitgeber hat im Nachgang diese Ansprüche abgelehnt, jedoch darauf hingewiesen, dass er an einer einvernehmlichen Lösung interessiert wäre. In der Folgezeit haben beide Parteien Verhandlungen aufgenommen, wie man die o. g. Problematik einvernehmlich lösen könnte. Schlussendlich blieb die außergerichtliche Einigung ohne Erfolg, so dass die Arbeitnehmerin die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hat. Das Arbeitsgericht erster Instanz sowie das Landesarbeitsgericht haben die Klage jedoch aufgrund der geltenden arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist (gerichtliche Ausschlussfrist). Das BAG weist in der Entscheidung darauf hin, dass die Ansprüche der Arbeitnehmerin entgegen der Vorinstanzen nicht verfallen sind. Begründet wird dies dadurch, dass während den laufenden Vergleichsverhandlungen analog § 203 Satz 1 BGB die zweite Ausschlussfrist der gerichtlichen Geltendmachung gehemmt war. Der Zeitraum, währen dessen die Vergleichsverhandlungen laufen, wird entsprechend dem § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht mit eingerechnet. Demnach kommt es zur Folge des § 203 Satz 2 BGB, in dem die Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung eintritt, so dass die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist diesbezüglich keine Anwendung findet.
Das BAG hat nun klargestellt, dass die zweite Stufe eben nicht zu greifen beginnt, wenn außergerichtliche Vergleichsverhandlungen laufen. Dies stellt einen immensen Vorteil für die Arbeitnehmer dar, da sie nicht gezwungen werden, auf eigene Kosten die gerichtliche Geltendmachung voranzutreiben, um nicht das Risiko während laufender Verhandlungen des Ausschlusses von Ansprüchen zu tragen.