Wenn ein gekündigter Mitarbeiter, der die Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse beantragt hat und privat versichert war, Arbeitslosengeld mit gesetzlicher Krankenversicherung bezieht, bleibt diese auch bestehen, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nachzahlt.
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts München, Urteil vom 15.05.2018, AZ: L 5 KR 50/15, kann sowohl der Krankenversicherungsanspruch als auch der Krankentagegeldanspruch des vorher privat Versicherten bestehen bleiben, auch wenn der Arbeitgeber die Vergütung in der Zwischenzeit nachzahlt. Grundsätzlich kann jemand, der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Antrag auf Befreiung von der Krankenkasse wegen Überschreitung der Entgeltgrenze gestellt hat, nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren. Etwas anderes ist es jedoch, wenn ein Mitarbeiter durch den Arbeitgeber gekündigt wird und er daraufhin Arbeitslosengeld beantragt hat. Hierbei kann der Mitarbeiter wählen, ob er weiterhin in der Krankenkasse privat versichert sein will oder gesetzlich. Wählt er nichts, wird er automatisch gesetzlich versichert. Kommt es dann im Nachhinein, nachdem er bereits gesetzlich versichert ist, dazu, dass der Arbeitgeber die Vergütung nachzahlen muss, da er den Arbeitsgerichtsprozess verliert, bleibt es bei der bis dahin vorliegenden gesetzlichen Versicherung und der Arbeitnehmer hat dann auch einen Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Versicherung, obwohl er bis zu seiner Kündigung privat versichert war.