Automatischer Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung bei ALG I-Bezug

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Jul, 2019
1. Juli 2019
(Bayerisches LSG, Urteil vom 15.05.2018, Az. L 5 KR 50/15)

Wenn ein gekündigter Mitarbeiter, der die Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse beantragt hat und privat versichert war, Arbeitslosengeld mit gesetzlicher Krankenversicherung bezieht, bleibt diese auch bestehen, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nachzahlt.

Entscheidung:

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts München, Urteil vom 15.05.2018, AZ: L 5 KR 50/15, kann sowohl der Krankenversicherungsanspruch als auch der Krankentagegeldanspruch des vorher privat Versicherten bestehen bleiben, auch wenn der Arbeitgeber die Vergütung in der Zwischenzeit nachzahlt. Grundsätzlich kann jemand, der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Antrag auf Befreiung von der Krankenkasse wegen Überschreitung der Entgeltgrenze gestellt hat, nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren. Etwas anderes ist es jedoch, wenn ein Mitarbeiter durch den Arbeitgeber gekündigt wird und er daraufhin Arbeitslosengeld beantragt hat. Hierbei kann der Mitarbeiter wählen, ob er weiterhin in der Krankenkasse privat versichert sein will oder gesetzlich. Wählt er nichts, wird er automatisch gesetzlich versichert. Kommt es dann im Nachhinein, nachdem er bereits gesetzlich versichert ist, dazu, dass der Arbeitgeber die Vergütung nachzahlen muss, da er den Arbeitsgerichtsprozess verliert, bleibt es bei der bis dahin vorliegenden gesetzlichen Versicherung und der Arbeitnehmer hat dann auch einen Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Versicherung, obwohl er bis zu seiner Kündigung privat versichert war.