Sozialleistungen im Zusammenhang mit Corona

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Mrz, 2020

Viele von der „Corona-Krise“ Betroffene werden trotz der zugesagten Hilfen Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt aktuell zu bestreiten, zumal noch nicht klar absehbar ist, ob und welchem Umfang diese Hilfen ausgezahlt werden.

Daher empfehlen wir Allen, die in diesem Zusammenhang erhebliche finanzielle Engpässe befürchten oder haben, vorsorglich beim zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch zurückgenommen werden, wenn keine Bedürftigkeit festgestellt wird.

Ein Formular hierzu finden Sie hier.

Die Bewilligung erfolgt monatsweise für die Zeit ab dem Monat des Antrages. Auch wenn Sie das Formular vielleicht zunächst nicht vollständig ausfüllen können oder noch Unterlagen fehlen, ist es manchmal sinnvoll, notfalls auch ein unvollständiges Formular an das Jobcenter zu übersenden, um die Leistungen auch für den Monat tatsächlich zu bekommen. Dies hängt natürlich auch davon ab, welche Einnahmen in dem Monat noch geflossen sind.

Nach der Gesetzesänderung vom 27.3.2020 („Sozialschutzpaket“, den link finden Sie hier.) gibt es Erleichterungen bei der Gewährung der Leistungen, eine Vermögensprüfung erfolgt in der Regel nicht und außerdem werden bei Neuanträgen vorübergehend auch unangemessene Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld oder das Kurzarbeitergeld und Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber sind vorrangig zu berücksichtigen. Es ist aber möglich, die Leistungen nach dem SGB II zusätzlich aufstockend zu beziehen, wenn z.B. das Kurzarbeitergeld nicht reicht.

24. März 2020

Viele von der „Corona-Krise“ Betroffene werden trotz der zugesagten Hilfen Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt aktuell zu bestreiten, zumal noch nicht klar absehbar ist, ob und welchem Umfang diese Hilfen ausgezahlt werden.

Daher empfehlen wir Allen, die in diesem Zusammenhang erhebliche finanzielle Engpässe befürchten oder haben, vorsorglich beim zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch zurückgenommen werden, wenn keine Bedürftigkeit festgestellt wird.

Ein Formular hierzu finden Sie hier.

Die Bewilligung erfolgt monatsweise für die Zeit ab dem Monat des Antrages. Auch wenn Sie das Formular vielleicht zunächst nicht vollständig ausfüllen können oder noch Unterlagen fehlen, ist es manchmal sinnvoll, notfalls auch ein unvollständiges Formular an das Jobcenter zu übersenden, um die Leistungen auch für den Monat tatsächlich zu bekommen. Dies hängt natürlich auch davon ab, welche Einnahmen in dem Monat noch geflossen sind.

Nach der Gesetzesänderung vom 27.3.2020 („Sozialschutzpaket“, den link finden Sie hier.) gibt es Erleichterungen bei der Gewährung der Leistungen, eine Vermögensprüfung erfolgt in der Regel nicht und außerdem werden bei Neuanträgen vorübergehend auch unangemessene Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld oder das Kurzarbeitergeld und Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber sind vorrangig zu berücksichtigen. Es ist aber möglich, die Leistungen nach dem SGB II zusätzlich aufstockend zu beziehen, wenn z.B. das Kurzarbeitergeld nicht reicht.