Verwaltungsgericht erklärt Schulungsteilnahme von Personal- und Betriebsräten in Corona-Zeiten als zulässig

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Nov, 2020
16. November 2020
VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2020, PL 15K 4216/20

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 16.10.2020 die Teilnahme eines Personalratsvorsitzenden an einem Seminar im ver.di-Bildungszentrum Mosbach per einstweiliger Verfügung ermöglicht.

Damit stellt das Gericht klar, dass Schulungen in Corona-Zeiten nicht zwangsweise online, sondern auch unter Präsenz stattfinden können – allerdings nicht in jedem Fall.

Der Sachverhalt:

Die Gewerkschaft ver.di plante für Ende Oktober ein Seminar für Personal- u. Betriebsräte zum Thema ,,Zielgerichtet und wertschätzend kommunizieren“. Dieses sollte als Präsenzveranstaltung im ver.di – Bildungszentrum Mosbach abgehalten werden.

Auch der Personalratsvorsitzende einer Hochschule in Mannheim wollte an diesem Seminar teilnehmen, wie es auch vorher vom Personalrat ordnungsgemäß beschlossen worden war. Die Freistellung seitens der zuständigen Dienstelle wurde allerdings nicht erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es in Corona-Zeiten weder erforderlich noch unbedingt notwendig sei, ein solches Seminar zu besuchen. Darüber hinaus sei das Thema auch nicht akut relevant, sodass diese Schulung nicht für notwendig erachtet werde. Unter Beachtung der aktuellen Corona-Situation in Deutschland sei das Risiko einer Infektion unverhältnismäßig und die Freistellung werde daher nicht gewährt.

Dem Antrag des Personalrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren hat das VG Karlsruhe jetzt stattgegeben.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass entgegen der Ansicht der Dienststelle die Teilnahme am Seminar sowohl objektiv als auch subjektiv nach § 44 Abs. 1 S. 1 LPVG* erforderlich ist. Das Gericht führte weiter aus, dass unabhängig von der Exklusivität des Seminarinhalts der Anspruch auf Freistellung eines Personalratsvorsitzenden nur dann versagt werden darf, wenn ein entsprechendes Infektionsrisiko mit dem Covid-19 Virus besteht.

Die Annahme eines solchen Risikos ist dann widerlegt, wenn der Veranstalter des Seminars Vorkehrungen getroffen hat, die der aktuellen Corona-Verordnung entsprechen. Dies war im ver.di Bildungszentrum gerade der Fall. Das Hygienekonzept der Einrichtung sieht neben einer weitestgehenden Mund- und Nasen-Bedeckungs-Pflicht ein Wegekonzept (mit eingezeichneten Laufwegen und Abstandsmarkierungen) sowie eine Tischordnung in den Seminar- und Kantinenräumen vor. Außerdem werden die Räume regelmäßig desinfiziert und gelüftet.

Das VG Karlsruhe stellte dabei auch fest, dass die Stadt Mosbach zum Zeitpunkt des Beschlusses kein Corona-Risikogebiet darstellte. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass bei Fehlen eines Hygienekonzepts oder Seminaren, die in einem Corona-Hotspot abgehalten werden sollen, die Dienststelle ggf. zurecht die Freistellung verweigern kann. Das Risiko eines vollständigen Betriebsausfalls in Folge einer Ketteninfektion durch das entsandte Ratsmitglied stellt in einem solchen Fall eine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber dar, sodass der Anspruch auf Freistellung aus § 44 LPVG* ausnahmsweise verdrängt werde.

*vgl. § 46 Abs. 3 S. 1 BayPVG entsprechend für den Freistaat Bayern.

*vgl. § 46 BayPVG entsprechend für den Freistaat Bayern.

Fazit:

Die Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsseminaren wird in der Regel erst relativ kurzfristig untersagt, sodass nur über die einstweilige Verfügung eine rechtzeitige Freistellung erfolgen kann. Diesen Weg sollten Personal- und Betriebsräte deshalb auch ihn vergleichbaren Fällen wählen.