LAG Berlin-Brandenburg bejaht Anspruch auf Sachmittel zur Durchführung von Videokonferenzen!

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In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Jun, 2021
15. Juni 2021

Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die notwendigen Sachmittel (Hard- und Software) zur Durchführung von Videokonferenzen zur Verfügung zu stellen. 

Konkret sprach das Gericht dem 11köpfigen Betriebsrat 2 Lizenzen für MS Teams oder einer vergleichbaren Videokonferenzplattform, 2 Headsets, 2 Webcams sowie 11 internetfähige Smartphones zu. 

Die Anspruchsgrundlage sah das Landesarbeitsgericht in § 129 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 BetrVG.

Gemäß dem zunächst bis 31.12.2020 und derzeit bis 30.06.2021 gültigen § 129 BetrVG, der aufgrund der Coronapandemie im Mai 2020 in das Betriebsverfassungsgesetzt eingefügt wurde, ist es möglich, Sitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrats, des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Jugend -und Auszubildendenvertretung per Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. 

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Arbeitgeber dem 11köpfigen Gremium zwar temporär einen Konferenzraum zur Verfügung gestellt, jedoch können dort aufgrund der während der Pandemie einzuhaltenden Abstandsregelungen nur 9 Personen zusammenkommen. Zudem befinden sich unter den Betriebsratsmitgliedern Vorerkrankte mit einem potentiell erhöhten Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei einer Covid-19-Infektion. Bis dato konnte im Betrieb lediglich der Niederlassungsleiter zu Videokonferenzen einladen. 

Das LAG Berlin-Brandenburg hat aufgrund der genannten Umstände entschieden, dass es im Ermessen des Betriebsrats liegt, ob er seine Sitzungen in Präsenzform durchführt oder aufgrund der aktuellen Coronasituation auf die Möglichkeit der Videokonferenz zurückgreift. Dazu jedoch sind die vom Betriebsrat im Rahmen des Gerichtsverfahrens beantragten Sachmittel erforderlich, wobei das LAG explizit ausführte, dass auch für die Ersatzmitglieder des Betriebsrats internetfähige Smartphones als Kommunikationsmittel bereit zu stellen sind, da Verhinderungsfälle der regulären Betriebsratsmitglieder auftreten können. 

Einen Kostenvorschuss für den Erwerb der notwendigen Sachmittel hat das LAG Berlin- Brandenburg hingegen abgelehnt, da der Betriebsrat nicht berechtigt sei, sich die Sachmittel selbst zu beschaffen, sondern lediglich einen entsprechenden Überlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber habe. 

(vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 14.04.2021, Az. 15 TaBVGa 401/21)