Seit Juni 2021 ist es gemäß § 30 Abs. 2 BetrVG möglich, an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz teilzunehmen.
Ist dies aber auch bei der konstituierenden Betriebsratssitzung möglich, also bei der ersten Sitzung des neuen Betriebsrats nach der abgeschlossenen Betriebsratswahl?
Die Antwort ist: Nein, dies lässt § 30 Abs. 2 BetrVG nicht zu.
Nach der übergangsweisen Zulässigkeit von digitalen Betriebsratssitzungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist die Möglichkeit einer digitalen Betriebsratssitzung nun in § 30 Abs. 2 BetrVG dauerhaft geregelt worden. Die gute Nachricht lautet daher insofern: Betriebsräte können ihre Sitzungen zukünftig auch unabhängig von dem Verlauf der Pandemie grundsätzlich flexibel organisieren.
Die Durchführung von virtuellen Sitzungen ist jedoch nur unter nachfolgenden engen Voraussetzungen möglich:
- Die Voraussetzungen für eine digitale Teilnahme müssen in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt werden.
- Es darf kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder bzgl. der digitalen Durchführung vorliegen.
- Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Und genau hier liegt das Problem im Zusammenhang mit der konstituierenden Sitzung:
Da die Geschäftsordnung, die eine digitale Teilnahme an der Sitzung grundsätzlich ermöglichen könnte, erst vom neu gewählten Betriebsrat beschlossen werden muss, ist eine digitale Teilnahme an der konstituierenden Sitzung noch nicht möglich. Denn liegt eine entsprechende Geschäftsordnung (noch) nicht vor, ist eine digitale Durchführung einer Betriebsratssitzung generell nicht zulässig. Auch auf die Geschäftsordnung des Vorgängerbetriebsrats kann sich der neue Betriebsrat nicht berufen, da diese nicht fort gilt. Die konstituierende Betriebsratssitzung muss daher immer als Präsenzsitzung erfolgen.