Homeoffice / mobile Arbeit – Möglichkeiten des Betriebsrats

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Dez, 2020
15. Dezember 2020
Home Office - Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber

Ob und wann ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice in Deutschland eingeführt wird, steht noch in den Sternen. Der vorläufige Gesetzesentwurf von Bundesarbeitsminister Heil wurde im ersten Anlauf von der Bundesregierung abgelehnt. Damit hat aber zumindest noch der Betriebsrat die Möglichkeit, Homeoffice bzw. mobile Arbeit zu veranlassen und auch mit zu gestalten.

Möglichkeiten des Betriebsrats

Will der Betriebsrat Homeoffice bzw. mobile Arbeit einführen, ist die wohl sinnvollste Variante der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Welche Möglichkeiten sich hierbei ergeben, soll im Folgenden geklärt werden.

Themen

Einführung von Homeoffice / Mobiler Arbeit

Im Zuge der COVID-19 Pandemie wird den Betriebsräten dringend empfohlen, die Einführung von Homeoffice oder mobilem Arbeiten als Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu prüfen. Gegebenenfalls kann der Betriebsrat dabei sogar so weit gehen und eine entsprechende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine Einigungsstelle ersetzen lassen. Allerdings ist dies nur möglich, wenn eine konkrete Gefahr der Infektion innerhalb eines Betriebes besteht und entsprechende Präventivmaßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten können. Dies kann insbesondere für Arbeitnehmer gelten, die einer Risikogruppe angehören und deren Schutz vor Infektionen nur im Homeoffice gewährleistet werden kann. Ermöglicht wird dies unter anderem auf Grund des umfassenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats über Regelungen des betrieblichen Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG.

Mitbestimmung bei der Ausgestaltung von Mobiler Arbeit / Homeoffice

Hat sich der Arbeitgeber erst einmal für die Einführung von Homeoffice und mobiler Arbeit entschieden, stehen dem Betriebsrat diverse Möglichkeiten zu, diese im Rahmen seiner Rechte aus § 87 BetrVG entsprechend mit zu gestalten. Dabei ist der Betriebsrat bereits in der Planungsphase zu informieren und kann die Berücksichtigung entsprechender Vorschläge und Bedenken verlangen. 

Es gilt hierbei: Alle Rechte, die der Betriebsrat bzgl. der Arbeit im Betrieb hat, stehen ihm auch im Hinblick auf die Arbeit im Homeoffice bzw. der mobilen Arbeit zu.

Arbeitszeiten

Ändert der Arbeitgeber die Arbeitszeiten im Homeoffice verglichen mit den regulären Arbeitszeiten im Betrieb, steht dem Betriebsrat ein entsprechendes Veto-Recht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG zu. Von einer Änderung der Arbeitszeiten spricht man bereits bei der bloßen Umstellung von festen täglichen Arbeitszeiten in flexible Arbeitszeiten, auch wenn sich hierbei nur der Gleitzeitrahmen ändert.

Genauso gut kann der Betriebsrat aber auch eine Anpassung der Arbeitszeiten an die Gegebenheiten der Homeoffice-Arbeit verlangen. Dabei sollte allerdings nach Möglichkeit die Einführung von Vertrauensarbeitszeit verhindert werden, denn die Gefahr einer „Entgrenzung“ der Arbeit ist bei dieser Arbeitszeitform sehr hoch.

Bei der Einführung von Homeoffice oder mobilem Arbeiten wird dem Arbeitnehmer oft auch die Möglichkeit eingeräumt, seine tägliche Soll-Stundenzahl in einem Ausgleichszeitraum flexibler zu erbringen. Auch dies stellt eine Änderung der Arbeitszeit dar und erfordert die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Ordnungsverhalten

Im Hinblick auf das Verhalten der Mitarbeiter im Homeoffice, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG zu, soweit keine unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung betroffen ist. Ursprünglich sollte durch den § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben werden, über wesentliche Ordnungspunkte innerhalb des Betriebes mit zu entscheiden. Überträgt man diesen Grundsatz auf das Homeoffice, so hat der Betriebsrat zunächst ein Mitbestimmungsrecht, ,,ob“ der Arbeitnehmer seine eigene Wohnung für dienstliche Zwecke nutzen darf und sodann auch in welchem Rahmen dies erfolgen soll. Typischerweise sind Gegenstand solcher Regelungen die Nutzung von privaten Computern und Handys, aber auch die Bereitstellung von Arbeitsmaterial durch den Arbeitgeber. Dieser ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Angestellten die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen technischen Mittel, soweit noch nicht vorhanden, bereit zu stellen.

Zu beachten ist allerdings, dass Betriebsrat und Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice nur insoweit anordnen können, als der Arbeitnehmer seine Wohnung überhaupt zur Verfügung stellen will und kann. Letztlich bleibt es das unentziehbare Recht des Angestellten selbst, seine Wohnung für die Ausübung seiner Tätigkeit zu nutzen oder eben nicht. Zum Homeoffice gezwungen werden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich weder durch den Arbeitgeber noch den Betriebsrat, solange sich keine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag findet.

Ausblick

Bis eine entsprechende gesetzliche Regelung verabschiedet wird, bleibt es dem Betriebsrat nur in Ausnahmefällen möglich, die Arbeit im Homeoffice oder mobil Arbeit durchzusetzen. Dies beschränkt sich auf Betriebe, in denen akute Infektionsgefahr besteht und die Gesundheit der Angestellten unverhältnismäßig gefährdet wird. Dem Betriebsrat sind trotz alledem nicht die Hände gebunden und er kann zumindest die Gestaltung der Homeoffice-Arbeit entscheidend beeinflussen.