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Auch bei Vertrauensarbeitszeit: Betriebsrat darf Auskunft über Arbeitszeiten der Beschäftigten verlangen

Eines der aktuell großen Themen im Bereich des Arbeitsrechts ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Zeiterfassung. Die Entscheidungen von BAG und EuGH* hierzu haben in der Folge auch die Frage aufgeworfen, was diese Pflicht für die Vertrauensarbeitszeit bedeutet. Klarzustellen ist an dieser Stelle, dass auch das sog. „Stechuhr-Urteil“ die Vertrauensarbeitszeit und ähnliche Modelle nicht abschafft.

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In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Jun, 2023
Im Einklang dazu hat auch das LAG München bereits in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2022 klargestellt, dass sich Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung nicht widersprechen. Vielmehr ist es so, dass der Betriebsrat auch für Beschäftigte, die im Vertrauensarbeitszeitmodell arbeiten Auskunft über deren Arbeitszeiten verlangen kann. Auch für diese gelten die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, insbesondere müssen auch hier Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden. – LAG München, Beschluss v. 11.07.2022 – 4 TaBV 9/22 –
Abschnitte:

Der Fall

Die Gefährdungsbeurteilung ist auch im Rahmen von Homeoffice und Co. nicht zu vernachlässigen, sondern eine sinnvolle und hilfreiche Pflicht des Arbeitgebers für den Schutz und die Gesundheit der Beschäftigten.

Größter Gefährdungspunkt bei Homeoffice und Co. ist in vielen Fällen die Entgrenzung der Arbeitszeiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Arbeitnehmer. Hier müssen Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um solche Gefährdung zu vermeiden. Betriebsrat und Arbeitgeber sollten hierfür in Betriebsvereinbarungen klare Regeln aufstellen.

Einordnung: Vertrauensarbeitszeit

Das Modell der Vertrauensarbeitszeit kennzeichnet sich dadurch, dass sich die Beschäftigten ihre Arbeitszeit selbst einteilen, ohne dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit kontrolliert. Im Vordergrund steht hierbei also die Erledigung vereinbarter Aufgaben, nicht die zeitliche Präsenz des Beschäftigten zu einer bestimmten Zeit.

Dies hat grundsätzlich eine hohe Flexibilität zum Vorteil, kann aber auch dazu führen, dass – bewusst oder unbewusst – gesetzliche Arbeitszeitgrenzen umgangen werden.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das LAG München gab dem Betriebsrat in weiten Teilen Recht. Der Betriebsrat dürfe auch bei Vertrauensarbeitszeit Auskunft über die Arbeitszeiten der Beschäftigten verlangen. Dazu gehören insbesondere: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Über- und Minusstunden, sowie Sonn- und Feiertagsstunden. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehöre nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Prüfung, ob die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen, ist die Unterrichtung des Betriebsrates über die Arbeitszeiten der Beschäftigten durch den Arbeitgeber entsprechend § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG erforderlich.

Hinweise für die Praxis

Das Arbeitszeitgesetz und die darin festgelegten Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und die Regelungen zu Überstunden machen bei Beschäftigten, für die Vertrauensarbeitszeit gilt keine Ausnahme. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Das galt schon weit vor den „Stechuhr“-Urteilen von EuGH und BAG und hat nach wie vor Bestand. Ohne Zeiterfassung ist dies aber grundsätzlich kaum zu gewährleisten. Abzuwarten bleibt nun wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Gerichte umsetzen wird. Ein erster Entwurf des Bundesarbeitsministeriums eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes wurde am 18. April 2023 vorgelegt. Betriebsräte sollten unabhängig davon regelmäßig überprüfen, ob die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes in ihrem Betrieb eingehalten werden.