Ein Betriebsrats- oder Ersatzbetriebsratsmitglied hat auch nachträglich Anspruch darauf, dass seine Vergütung bei einer üblichen Gehaltsentwicklung von vergleichbaren Mitarbeitern angepasst wird. Auch die Tatsache, dass der Mitarbeiter über 10 Jahre die Gehaltsentwicklung nicht beanstandet hat führt nicht dazu, dass er sich künftig nicht auf eine Benachteiligung berufen kann, sondern dass er trotz einem längeren Zeitraum, in dem Betriebsrats- oder Ersatzbetriebsratsmitglieder eine geringere Gehaltserhöhung bekommen als andere Mitarbeiter, die Mitarbeiter sich später immer noch innerhalb der Verjährungsgrenzen auf die Benachteiligung berufen können. Dann muss der Arbeitgeber entsprechende Vergleichsgruppen bilden und dem Mitarbeiter unter Berücksichtigung der bisher in der Vergleichsgruppe durchschnittlichen durchgeführten Gehaltserhöhung die Vergütung rückwirkend anpassen.