Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütungsanpassung

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Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Jul, 2019
1. Juli 2019
BAG 21.02.2018 7 AZR 496/16

Ein Betriebsrats- oder Ersatzbetriebsratsmitglied hat auch nachträglich Anspruch darauf, dass seine Vergütung bei einer üblichen Gehaltsentwicklung von vergleichbaren Mitarbeitern angepasst wird. Auch die Tatsache, dass der Mitarbeiter über 10 Jahre die Gehaltsentwicklung nicht beanstandet hat führt nicht dazu, dass er sich künftig nicht auf eine Benachteiligung berufen kann, sondern dass er trotz einem längeren Zeitraum, in dem Betriebsrats- oder Ersatzbetriebsratsmitglieder eine geringere Gehaltserhöhung bekommen als andere Mitarbeiter, die Mitarbeiter sich später immer noch innerhalb der Verjährungsgrenzen auf die Benachteiligung berufen können. Dann muss der Arbeitgeber entsprechende Vergleichsgruppen bilden und dem Mitarbeiter unter Berücksichtigung der bisher in der Vergleichsgruppe durchschnittlichen durchgeführten Gehaltserhöhung die Vergütung rückwirkend anpassen.