Änderungen im Betriebsverfassungsrecht: Mitbestimmung bei Homeoffice wird gestärkt.

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In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Mai, 2021
16. Mai 2021

Es gibt ein Gesetzesvorlagen, welches durch die letzten Entwicklungen an Fahrt aufgenommen hat und wohl bald zu wichtigen Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) führen wird, das sogenannte Betriebsrätemodernisierungsgesetz.

Neben anderen Änderungen enthält der neue Entwurf Erleichterungen für virtuelle Sitzungen des Betriebsrates aus dem Homeoffice heraus.

Ein weiterer großer Diskussionspunkt ist, dass die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit neu geregelt werden soll. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Betriebsräte künftig bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit mehr mitbestimmen können. Dafür wird ein ganz neuer Mitbestimmungstatbestand geschaffen. Nun heißt es in dem neuen § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, dass bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“, ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein link zum aktuellen Stand des Gesetzesvorhabens findet sich hier:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-betriebsraetemodernisierungsgesetz.pdf;jsessionid=07FE08A3AC861B695AD4DCA5FBA552FD.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=1

Ob es überhaupt zu Vereinbarungen über das Homeoffice kommt, entscheidet damit zwar nach wie vor der Arbeitgeber. Aber die Betriebsräte haben nun bei der inhaltlichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit mehr Mitsprache. Dazu gehört der zeitliche Umfang von mobiler Arbeit, Anfang und Ende der Arbeitszeit im Homeoffice oder Regelungen über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet wird. Hinzu kommen Abmachungen zu den Anwesenheitspflichten vor Ort oder zur Erreichbarkeit oder zum Umgang von Betriebsmitteln, die der Arbeitgeber für das Homeoffice zur Verfügung stellt. In einer solchen Betriebsvereinbarung können natürlich auch sämtliche anderen Themen im Zusammenhang mit mobiler Arbeit – auch betriebsspezifisch – festgelegt werden. 

In den letzten Wochen und Monaten haben zahlreiche Unternehmen festgestellt, dass das bisherige provisorische „Corona“- Homeoffice gut funktioniert hat. Schon jetzt gibt es viele Betriebe, die über dauerhafte Betriebsvereinbarungen für mobile Arbeit mit den Betriebsräten verhandeln oder diese bereits abgeschlossen haben; viele Arbeitgeber erhoffen sich, dass sich dauerhaft die Attraktivität der Arbeitsplätze erhöht oder Platz in den Büros eingespart wird. Mit diesem Gesetz, dass im Sommer diesen Jahres verabschiedet werden soll, wird sich diese Entwicklung sicherlich noch weiter verstärken und vermehrt Homeoffice etabliert werden. Zahlreiche rechtliche Hürden und praktische Fragen, die sich jetzt schon bei der mobilen Arbeit ergeben, werden aber durch die neue Gesetzesregelung nicht beseitigt werden. Hierzu gehört beispielsweise, wie es um den Unfallschutz im Homeoffice bestellt ist oder welche laufenden Kosten in welcher Höhe bei mobiler Arbeit vom Arbeitgeber übernommen werden. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten ist eine Betriebsvereinbarung dabei meist von Vorteil. Auch wenn für eine dauerhafte und vernünftige Regelung ein paar rechtliche Hürden zu nehmen sind, spart sich der Arbeitgeber mit einer Betriebsvereinbarung viel Aufwand und potentiellen Ärger: Bei strenger Betrachtung ist nämlich eine „Änderung des Arbeitsortes für eine nicht nur vorübergehende Zeit“ eine sogenannte Versetzung gem. § 99 BetrVG, bei der in jedem einzelnen Fall der Betriebsrat Informations- und Vetorechte hat. Dies bedeutet für die Praxis eine sehr aufwändige und konfliktträchtige Handhabe, wenn die Betriebe das Homeoffice flächendeckend neu einführen wollen, denn der Betriebsrat hat normalerweis bei jeder einzelnen Versetzung ein Wörtchen mitzureden. Außerdem kann bei einer offiziellen Regelung durch eine Betriebsvereinbarung auch den Gefahren begegnet werden, die mobiles Arbeiten birgt, zum Beispiel den gesundheitlichen Risiken oder der Entgrenzung von Arbeit und Freizeit. Im Ergebnis wird sich der aktuelle Trend zur mobilen Arbeit auch nach Corona durch diese Gesetzesänderung noch verstärken – gute Aussichten sowohl für die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite!