Unfallversicherungsschutz und Home Office

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Jul, 2019
1. Juli 2019
(BSG, B 2 U 5/15 R, 05.07.2016)

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in seinem o.g. Urteil, dass bei einer Tätigkeit in einer „häuslichen Arbeitsstätte“, sog. Home Office, kein über die gesetzliche Unfallversicherung geschützter Betriebsweg vorliegt, wenn der Betroffene seinen Telearbeitsplatz verlässt und innerhalb seines Wohngebäudes einen Weg zurücklegt, um sich in der Küche etwas zum Trinken zu holen. Laut BSG wird der Weg zur Nahrungsaufnahme nicht zurückgelegt, um die versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern ausschließlich, um einer sog. „eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“ nachzugehen – dem Trinken/Essen. Das BSG sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber solchen Versicherten, die ihre Beschäftigung außerhalb ihres Wohngebäudes ausüben und auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz geschützt sind: Zwar führe die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit im Home Office zu einer Verlagerung der dem Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich, allerdings nehme eine solche den betrieblichen Interessen dienende Arbeit „zu Hause“ der Wohnung nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre.