Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in seinem o.g. Urteil, dass bei einer Tätigkeit in einer „häuslichen Arbeitsstätte“, sog. Home Office, kein über die gesetzliche Unfallversicherung geschützter Betriebsweg vorliegt, wenn der Betroffene seinen Telearbeitsplatz verlässt und innerhalb seines Wohngebäudes einen Weg zurücklegt, um sich in der Küche etwas zum Trinken zu holen. Laut BSG wird der Weg zur Nahrungsaufnahme nicht zurückgelegt, um die versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern ausschließlich, um einer sog. „eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“ nachzugehen – dem Trinken/Essen. Das BSG sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber solchen Versicherten, die ihre Beschäftigung außerhalb ihres Wohngebäudes ausüben und auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz geschützt sind: Zwar führe die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit im Home Office zu einer Verlagerung der dem Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich, allerdings nehme eine solche den betrieblichen Interessen dienende Arbeit „zu Hause“ der Wohnung nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre.