1. Juli 2019
(ArbG Karlsruhe, Az. 1 Ca 206/15, 29.12.2015)
Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen ein betriebliches Handyverbot kann zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darstellen, so das Arbeitsgericht Karlsruhe in seiner oben zitierten Entscheidung. Hat dieser Verstoß aber keine konkreten nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber, ist eine deswegen ausgesprochene außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung unwirksam. Auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung nicht sozial gerechtfertigt.