Keine verhaltensbedingte Kündigung bei Handyverbot

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Jul, 2019
1. Juli 2019
(ArbG Karlsruhe, Az. 1 Ca 206/15, 29.12.2015)

Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen ein betriebliches Handyverbot kann zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darstellen, so das Arbeitsgericht Karlsruhe in seiner oben zitierten Entscheidung. Hat dieser Verstoß aber keine konkreten nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber, ist eine deswegen ausgesprochene außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung unwirksam. Auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung nicht sozial gerechtfertigt.