Betriebsratsbeschlüsse sind auch von Zuhause aus möglich

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Jun, 2020
17. Juni 2020
Bundesgesetzblatt v. 25.05.2020 S. 1051 Artikel 5 

Mit der Änderung des § 129 BetrVG vom 20.05.2020 hat die Bundesregierung auf die speziellen Anforderungen der Corona-Pandemie reagiert. Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte können ihre Beschlüsse hiernach auch per Video- und/oder Telefonkonferenz vornehmen.

Damit ist der Streit über die Auslegung des § 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG vom Gesetzgeber in Zeiten von Corona endgültig geregelt. Dieser sah die Präsenzsitzung zwar nicht ausdrücklich vor, ließ eine solche aber aufgrund des Gesetzeswortlauts vermuten.

Die Regelung des § 129 BetrVG gilt außerdem rückwirkend ab dem 01.03.2020, sodass auch Beschlüsse, die vor dem 20.05.2020 erfolgten, wirksam sind.

Zu beachten ist aber, dass grundsätzlich sichergestellt werden muss, dass die Sitzung vor unbefugten Zuhörern geschützt ist. Wie genau ein solcher Schutz aussehen soll, regelt das Gesetz aber nicht. Auch ein Video- oder Tonmitschnitt ist nicht zulässig.

Zusätzlich müssen die teilnehmenden Betriebsräte ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden bestätigen. Hierfür reicht aber bereits eine Bestätigung per e-mail.

Aufgrund der Bezeichnung als ,,Sonderregelung aus Anlass der COVID- 19-Pandemie“ gilt die Regelung voraussichtlich nur bis Ende des Jahres. Es scheint aber nicht unwahrscheinlich, dass der § 129 BetrVG auch darüber hinaus Anwendung findet. Die fortschreitende Digitalisierung im Arbeitsleben erfordert langfristig auch eine entsprechende Anpassung des Arbeitsrechts. Das Konzept der Telefon- und Online-Betriebsratssitzung kann hierbei auch in Zukunft ein geeignetes Mittel sein, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Hierfür spricht außerdem, dass der ursprüngliche Gesetzesentwurf des § 129 BetrVG vom Bundesrat als ,,Arbeit-von-morgen-Gesetz“ bezeichnet wurde.

Fazit:

Art. 5 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

§ 129 BetrVG

  1. Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
  1. Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
  1. Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.