Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsrecht München

Schnelles und effektives Vorgehen bei Kündigungen von Arbeitnehmern

Sie haben eine Kündigung oder Änderungskündigung erhalten und möchten dagegen vorgehen? Sie wollen jetzt keine Frist versäumen und keine Fehler machen? Dann kontaktieren Sie uns unverzüglich, um einen persönlichen Termin mit unseren Spezialisten für Kündigungsrecht zu vereinbaren. Egal, ob Sie weiterbeschäftigt werden möchten oder lieber eine Abfindung durchsetzen wollen, wir beraten Sie umfassend, damit wir gemeinsam das beste Ergebnis erzielen.

Thema: Kündigung

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Kündigung: Ablauf, Fristen & Ihr Schutz als Arbeitnehmer

  • Eine Kündigung, egal ob eine Eigenkündigung oder eine Kündigung durch den Arbeitgeber, muss immer schriftlich erfolgen ,um wirksam zu sein.
  • Wenn Sie gegen eine Kündigung klagen möchten, müssen Sie Ihre Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung auf alle Fälle wirksam, selbst wenn kein arbeitsrechtlicher Grund für die Kündigung vorlag.
  • Um gegen eine Kündigung zu klagen oder für Sie vorteilhafte Bedingungen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu verhandeln (Abfindung etc.), kontaktieren Sie unbedingt unsere Rechtsexperten für Arbeitsrecht und unterschreiben Sie nicht vorschnell Unterlagen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber vorlegt. 

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber. Eine Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen und kann gleichermaßen von Ihnen sowie dem Arbeitgeber ausgehen.  

Durch den Arbeitsplatzverlust entstehen oftmals soziale und finanzielle Schwierigkeiten für Arbeitnehmer, daher sollte zu Ihrem Schutz eine Kündigung regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. 

Zwar dürfen Arbeitgeber z. B. bei wiederholtem Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder Umstrukturierung des Unternehmens eine ordentliche Kündigung fristgerecht erteilen, jedoch haben Sie als Arbeitnehmer im deutschen Arbeitsrecht die Möglichkeit, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen.

Wie wir Ihnen nach dem Erhalt eine Kündigung helfen:

Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in München stehen Ihnen nach Erhalt einer Kündigung mit ihrem Fachwissen zur Seite. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften unwirksam sein könnte, erörtern, welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage hat und vertreten Sie im arbeitsgerichtlichen Prozess. 

Wenn Sie als Arbeitnehmer Fragen im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Kündigung haben und Hilfe bei Ihrem weiteren Vorgehen benötigen, unterstützen Sie unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte jederzeit gerne. 

Erste Schritte nach Erhalt der Kündigung

Was ist der Grund meiner Kündigung?

Das deutsche Arbeitsrecht räumt Arbeitgebern unterschiedliche Gründe ein, eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer auszusprechen – so lange dies in schriftlicher Form erfolgt. Es gibt zwei Arten von Kündigung, die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.

Der Begriff „ordentliche Kündigung” beschreibt, dass eine der Vertragsparteien, Sie oder Ihr Arbeitgeber, den bestehenden Arbeitsvertrag gemäß der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren arbeitsvertraglichen, gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristen  beendet.

Als Arbeitnehmer können Sie jederzeit Ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beenden. Ihr Arbeitgeber kann dies grundsätzlich nur, wenn er einen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes hat und für Sie kein besonderer Kündigungsschutz (z.B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit) besteht. 

Bei der außerordentlichen Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bedarf es eines sog. wichtigen Grundes, d. h. einen besonders schwerwiegenden Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsvertrages, wie z.B. Straftaten oder sexuelle Belästigung.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Umstandes, der in Ihrem Verhalten liegt. Hier ist grundsätzlich das Vorliegen einschlägiger Abmahnungen für die Wirksamkeit einer Kündigung erforderlich. 

Bei einer personenbedingten Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Umstandes, der in Ihrer Person liegt. Eine klassische Konstellation ist hier die krankheitsbedingte Kündigung. 

Bei einer betriebsbedingten Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse. Diese Art der Kündigung hat weder etwas mit Ihrer Person noch mit Ihrem Verhalten im Arbeitsverhältnis zu tun. 

Bei einer Änderungskündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu den momentanen Bedingungen und bietet Ihnen zugleich an, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. 

Ist meine Kündigung wirksam?

Eine  Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht an viele Vorschriften gebunden, die  oftmals vom Arbeitgeber absichtlich oder unabsichtlich verletzt werden. Folgende Punkte müssen für eine wirksame Kündigung unbedingt erfüllt sein:

Die  Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Zentrale Vorschrift ist in diesem Fall § 623 BGB.

Kündigungen via elektronischer Mittel wie Fax, Email, Social Media oder Messanger Dienste sind ausgeschlossen. 

Im Rahmen der Kündigung muss der Arbeitgeber eine Reihe an zeitlichen Vorgaben und Fristen beachten. Hierzu zählt unter anderem die einzuhaltende Kündigungsfrist,  die sich nach Ihrer Unternehmenszugehörigkeit bemisst. Ggf. sind Sonderregelungen in Tarifverträgen zu beachten.

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung darf der Arbeitgeber nicht mehr als zwei Wochen zwischen derKenntniserlangung einer Tatsache, die ihn zu einer Kündigung berechtigt und der Kündigung vergehen lassen. 

Die schriftliche Kündigungserklärung muss keinen Kündigungsgrund enthalten. Das Fehlen einer Begründung stellt somit keinen Unwirksamkeitsgrund für eine Kündigung dar.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn  Sie sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden. 

Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht in München erläutert Ihnen die grundlegenden Erfordernisse einer wirksamen Kündigung und prüft Ihre Kündigung detailliert auf Fehler und Gründe für die Unwirksamkeit. 

Welche Fristen muss ich jetzt beachten?

Ab dem Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Arbeitsplatz endgültig verloren. In einigen seltenen Ausnahmefällen können unsere Spezialisten für Arbeitsrecht in München eine Lösung versuchen, auch nach Versäumung der Frist noch erfolgreich gegen die Kündigung zu klagen. 

Wen muss ich über meine Kündigung informieren?

Nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Liegen zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden.

So können wir gemeinsam weiter vorgehen

Kann ich gegen eine Kündigung klagen?

Ja, mit einer Kündigungsschutzklage können Sie gegen eine Kündigung klagen.

Die Kündigungsschutzklage ist eine sog. Feststellungsklage, mit der Sie nach Erhalt einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht die gerichtliche Feststellung auf Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen.

In unserer Kanzlei in München befassen sich unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht täglich mit der Prüfung von Kündigungen und dem Einreichen von Kündigungsschutzklagen. Kontaktiere Sie uns, falls wir auch Ihnen bei einer Klage behilflich sein können. 

Einige wichtige Bedingungen und häufig gestellte Fragen zur Kündigungsschutzklage erläutern wir Ihnen hier:

Ja, als Arbeitnehmer können Sie gegen jede Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses klagen. 

Nein, auch ohne das Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes oder ohne die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann in manchen Fällen die Kündigung gerichtlich erfolgreich angegriffen werden. Hier prüfen wir fallbezogen die Erfolgsaussichten Ihrer Klage. 

Grundsätzlich nein, das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber endet auch bei Einreichen einer Kündigungsschutzklage zunächst mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Sollte das Arbeitsgericht entscheiden, dass die Kündigung unwirksam war, bekommen Sie das Gehalt zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem Urteil rückwirkend bezahlt, abzüglich anderweitig erworbenen Verdienstes.

In manchen Konstellationen kann allerdings auch nach Ablauf der Kündigungsfrist ein sog. Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses geltend gemacht werden. Darüber, ob dies in Ihrem Fall möglich ist, beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Ja, grundsätzlich lohnt es sich immer, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Sollten Sie über keine Rechtschutzversicherung verfügen, die die Kosten für die Klage übernimmt, klären wir vorab mit Ihnen im konkreten Fall den finanziellen Aufwand. Eventuell kommt für Sie auch die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Auch dies prüfen wir mit Ihnen gemeinsam. 

Nein, am Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang, so dass Sie auch selber eine Kündigungsschutzklage einreichen können.

Die Vorteile der Beauftragung eines Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht liegen aber auf der Hand: Mit unserer langjährigen Erfahrung als Anwälte für Arbeitsrecht in München wissen wir genau, welche Punkte bei Klageeinreichung und im folgenden Kündigungsschutzprozess zu Ihren Gunsten zu beachten sind. In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht ist ein Rechtsanwalt zu Ihrer Vertretung im Übrigen zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Kann der Arbeitgeber meine Kündigung rückgängig machen?

Rechtlich gesehen nein, da die Kündigung eine sog. einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die mit Zugang wirksam wird. Jedoch gibt es die Möglichkeit, sich darauf zu einigen, dass eine Kündigung gegenstandslos ist. Hier beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in München.

Steht mir eine Abfindung zu?

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen. Tatsächlich werden jedoch im Rahmen der allermeisten Kündigungsschutzprozesse Abfindungen gezahlt.

Habe ich während Mutterschutz und Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz?

Ja, während der gesamten Schwangerschaft, dem Mutterschutz und der Elternzeit kann Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes nur in absoluten Ausnahmefällen wirksam gekündigt werden.

Kann ich mich an den Betriebsrat wenden?

Ja, der Betriebsrat ist Ihre gewählte Interessensvertretung als Arbeitnehmer im Betrieb, so dass Sie sich bei Problemen im Arbeitsverhältnis jederzeit an ihn wenden können.

Häufige Fragen und Antworten zu Kündigungen: