BR-Sitzungen per Videokonferenz? Ja!

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Mrz, 2020
24. März 2020

Der Arbeitsminister Hubertus Heil hat am 23.3.2020 eine Erklärung abgegeben, wonach aus seiner Sicht BR-Sitzungen auch mit einer Video- oder Telefonkonferenz möglich sind.

Den Text der Erklärung des Bundesministeriums finden Sie hier.

Die Möglichkeit, Betriebsratssitzungen per Videokonferenz durchzuführen, ist im Gesetz nicht geregelt. Angesichts der Erklärung des Bundesarbeitsministers gehen wir davon aus, dass diese Form der Notgeschäftsführung des Betriebsrates aber möglich ist, da gerade jetzt die Betriebsbratstätigkeit möglich bleiben muss. 

Die Teilnahme/Zuschaltung per Video halten wir für vorteilhafter als bloß per Telefon, da die Identität des Teilnehmenden eindeutiger ist und es auch in anderen speziellen Verfahrensordnungen hierzu bereits Möglichkeiten gibt.

Wir empfehlen hierzu: 

  • Dokumentation der Teilnahme der nicht persönlichen anwesenden Mitglieder in Textform (per Email), Dokumentation der Einladung
  • Erklärung der Teilnehmenden, dass sie, soweit möglich, die Vertraulichkeit der Übertragung und Besprechung gewährleisten (die BR-Sitzung ist nichtöffentlich, daher muss das per Videokonferenz zugeschaltete Mitglied dafür sorgen, dass keine Dritte Person mitsehen oder mithören kann)
  • Wenn möglich, Abstimmung und Information über diese Vorgehensweise mit dem Arbeitgeber, damit dieser sich später nicht auf die Unwirksamkeit der Beschlüsse beruft. Am besten ist eine Erklärung des Arbeitgebers, ein mögliches Muster hierzu finden Sie hier:
Fazit:

Da dies eine unklare Situation ist und auch nicht klar ist, wie sich später im Streitfall die Gerichte hierzu positionieren, empfehlen wir außerdem, dass der Betriebsrat später, wenn das Gremium wieder „normal“ tagen kann, die so gefassten Beschlüsse nachträglich vorsorglich noch einmal durch eine Abstimmung genehmigt.

Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist aus unserer Sicht dagegen unzulässig!