Einführung von Kurzarbeit – Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Mrz, 2020
19. März 2020

Bei der derzeit rasanten Entwicklung und der weiteren Verbreitung des Corona-Virus rückt das Thema Kurzarbeit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat und die Beschäftigten in den Vordergrund. Die mit dieser Pandemie verbunden wirtschaftlichen Einbrüche können dramatisch sein. Schnelles Handeln ist gefragt. Auch der Betriebsrat kann seinen Teil dazu beitragen, die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Der Betriebsrat muss bei der Einführung von Kurzarbeit eine Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit abgeben. Die Arbeitgeber werden es leichter haben, wenn sie eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat (z.B. eine Betriebsvereinbarung) bereits im Antragsverfahren für Kurzarbeit vorlegen können.

Die Einführung von Kurzarbeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustimmungspflichtig. Kurzarbeit kann demnach nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Wichtig dabei ist, eine rechtssichere Grundlage in Form einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Beschäftigten nicht allein die Lasten des Arbeitsausfalls tragen müssen.

Vor diesem Hintergrund haben wir als Kanzlei für Arbeitnehmer um Betriebsräte ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, welches sowohl das Anschreiben des Arbeitgebers, die notwendigen Beschlüsse des Betriebsrats sowie eine Musterbetriebsvereinbarung zu den unterschiedlichen Konstellationen beinhaltet. Dabei steht die Zukunft des Unternehmens genauso im Fokus wie die Beschäftigungssicherungssicherung und die Wahrung der Arbeitnehmerrechte, z.B. durch den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit.