Betriebsrat und Corona
Corona - Neue Herausforderungen für Betriebsräte
Einführung von Kurzarbeit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bei der derzeit rasanten Entwicklung und der weiteren Verbreitung des Corona-Virus rückt das Thema Kurzarbeit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat und die Beschäftigten in den Vordergrund. Die mit dieser Pandemie verbunden wirtschaftlichen Einbrüche können dramatisch sein. Schnelles Handeln ist gefragt. Auch der Betriebsrat kann seinen Teil dazu beitragen, die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Der Betriebsrat muss bei der Einführung von Kurzarbeit eine Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit abgeben. Die Arbeitgeber werden es leichter haben, wenn sie eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat (z.B. eine Betriebsvereinbarung) bereits im Antragsverfahren für Kurzarbeit vorlegen können.
Die Einführung von Kurzarbeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustimmungspflichtig. Kurzarbeit kann demnach nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Wichtig dabei ist, eine rechtssichere Grundlage in Form einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Beschäftigten nicht allein die Lasten des Arbeitsausfalls tragen müssen.
Vor diesem Hintergrund haben wir als Kanzlei für Arbeitnehmer um Betriebsräte ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, welches sowohl das Anschreiben des Arbeitgebers, die notwendigen Beschlüsse des Betriebsrats sowie eine Musterbetriebsvereinbarung zu den unterschiedlichen Konstellationen beinhaltet. Dabei steht die Zukunft des Unternehmens genauso im Fokus wie die Beschäftigungssicherungssicherung und die Wahrung der Arbeitnehmerrechte, z.B. durch den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit.
BR Sitzungen per Videokonferenz? Ja!
Der Arbeitsminister Hubertus Heil hat am 23.3.2020 eine Erklärung abgegeben, wonach aus seiner Sicht BR-Sitzungen auch mit einer Video- oder Telefonkonferenz möglich sind.
Den Text der Erklärung des Bundesministeriums finden Sie hier.
Die Möglichkeit, Betriebsratssitzungen per Videokonferenz durchzuführen, ist im Gesetz nicht geregelt. Angesichts der Erklärung des Bundesarbeitsministers gehen wir davon aus, dass diese Form der Notgeschäftsführung des Betriebsrates aber möglich ist, da gerade jetzt die Betriebsbratstätigkeit möglich bleiben muss.
Die Teilnahme/Zuschaltung per Video halten wir für vorteilhafter als bloß per Telefon, da die Identität des Teilnehmenden eindeutiger ist und es auch in anderen speziellen Verfahrensordnungen hierzu bereits Möglichkeiten gibt.
Wir empfehlen hierzu:- Dokumentation der Teilnahme der nicht persönlichen anwesenden Mitglieder in Textform (per Email), Dokumentation der Einladung
- Erklärung der Teilnehmenden, dass sie, soweit möglich, die Vertraulichkeit der Übertragung und Besprechung gewährleisten (die BR-Sitzung ist nichtöffentlich, daher muss das per Videokonferenz zugeschaltete Mitglied dafür sorgen, dass keine Dritte Person mitsehen oder mithören kann)
- Wenn möglich, Abstimmung und Information über diese Vorgehensweise mit dem Arbeitgeber, damit dieser sich später nicht auf die Unwirksamkeit der Beschlüsse beruft. Am besten ist eine Erklärung des Arbeitgebers, ein mögliches Muster hierzu finden Sie hier: Erklärung des Arbeitgebers – Muster
Da dies eine unklare Situation ist und auch nicht klar ist, wie sich später im Streitfall die Gerichte hierzu positionieren, empfehlen wir außerdem, dass der Betriebsrat später, wenn das Gremium wieder „normal“ tagen kann, die so gefassten Beschlüsse nachträglich vorsorglich noch einmal durch eine Abstimmung genehmigt.
Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist aus unserer Sicht dagegen unzulässig!
Sozialleistungen im Zusammenhang mit Corona
Viele von der „Corona-Krise“ Betroffene werden trotz der zugesagten Hilfen Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt aktuell zu bestreiten, zumal noch nicht klar absehbar ist, ob und welchem Umfang diese Hilfen ausgezahlt werden.
Daher empfehlen wir Allen, die in diesem Zusammenhang erhebliche finanzielle Engpässe befürchten oder haben, vorsorglich beim zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch zurückgenommen werden, wenn keine Bedürftigkeit festgestellt wird.
Ein Formular hierzu finden Sie hier.
Die Bewilligung erfolgt monatsweise für die Zeit ab dem Monat des Antrages. Auch wenn Sie das Formular vielleicht zunächst nicht vollständig ausfüllen können oder noch Unterlagen fehlen, ist es manchmal sinnvoll, notfalls auch ein unvollständiges Formular an das Jobcenter zu übersenden, um die Leistungen auch für den Monat tatsächlich zu bekommen. Dies hängt natürlich auch davon ab, welche Einnahmen in dem Monat noch geflossen sind.
Nach der Gesetzesänderung vom 27.3.2020 („Sozialschutzpaket“, den link finden Sie hier.) gibt es Erleichterungen bei der Gewährung der Leistungen, eine Vermögensprüfung erfolgt in der Regel nicht und außerdem werden bei Neuanträgen vorübergehend auch unangemessene Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld oder das Kurzarbeitergeld und Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber sind vorrangig zu berücksichtigen. Es ist aber möglich, die Leistungen nach dem SGB II zusätzlich aufstockend zu beziehen, wenn z.B. das Kurzarbeitergeld nicht reicht.