Betriebsrat und Corona
Corona - Neue Herausforderungen für Betriebsräte
Einführung von Kurzarbeit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bei der derzeit rasanten Entwicklung und der weiteren Verbreitung des Corona-Virus rückt das Thema Kurzarbeit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat und die Beschäftigten in den Vordergrund. Die mit dieser Pandemie verbunden wirtschaftlichen Einbrüche können dramatisch sein. Schnelles Handeln ist gefragt. Auch der Betriebsrat kann seinen Teil dazu beitragen, die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Der Betriebsrat muss bei der Einführung von Kurzarbeit eine Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit abgeben. Die Arbeitgeber werden es leichter haben, wenn sie eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat (z.B. eine Betriebsvereinbarung) bereits im Antragsverfahren für Kurzarbeit vorlegen können.
Die Einführung von Kurzarbeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustimmungspflichtig. Kurzarbeit kann demnach nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Wichtig dabei ist, eine rechtssichere Grundlage in Form einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Beschäftigten nicht allein die Lasten des Arbeitsausfalls tragen müssen.
Vor diesem Hintergrund haben wir als Kanzlei für Arbeitnehmer um Betriebsräte ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, welches sowohl das Anschreiben des Arbeitgebers, die notwendigen Beschlüsse des Betriebsrats sowie eine Musterbetriebsvereinbarung zu den unterschiedlichen Konstellationen beinhaltet. Dabei steht die Zukunft des Unternehmens genauso im Fokus wie die Beschäftigungssicherungssicherung und die Wahrung der Arbeitnehmerrechte, z.B. durch den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit.
BR Sitzungen per Videokonferenz? Ja!
Bei der derzeit rasanten Entwicklung und der weiteren Verbreitung des Corona-Virus rückt das Thema Kurzarbeit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat und die Beschäftigten in den Vordergrund. Die mit dieser Pandemie verbunden wirtschaftlichen Einbrüche können dramatisch sein. Schnelles Handeln ist gefragt. Auch der Betriebsrat kann seinen Teil dazu beitragen, die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Der Betriebsrat muss bei der Einführung von Kurzarbeit eine Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit abgeben. Die Arbeitgeber werden es leichter haben, wenn sie eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat (z.B. eine Betriebsvereinbarung) bereits im Antragsverfahren für Kurzarbeit vorlegen können.
Die Einführung von Kurzarbeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustimmungspflichtig. Kurzarbeit kann demnach nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Wichtig dabei ist, eine rechtssichere Grundlage in Form einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Beschäftigten nicht allein die Lasten des Arbeitsausfalls tragen müssen.
Vor diesem Hintergrund haben wir als Kanzlei für Arbeitnehmer um Betriebsräte ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, welches sowohl das Anschreiben des Arbeitgebers, die notwendigen Beschlüsse des Betriebsrats sowie eine Musterbetriebsvereinbarung zu den unterschiedlichen Konstellationen beinhaltet. Dabei steht die Zukunft des Unternehmens genauso im Fokus wie die Beschäftigungssicherungssicherung und die Wahrung der Arbeitnehmerrechte, z.B. durch den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit.
UPDATE:
Der Arbeitsminister Hubertus Heil hat am 23.3.2020 eine Erklärung abgegeben, wonach aus seiner Sicht BR-Sitzungen auch mit einer Video- oder Telefonkonferenz möglich sind.
Den Text der Erklärung des Bundesministeriums finden Sie hier.
Die Möglichkeit, Betriebsratssitzungen per Videokonferenz durchzuführen, ist im Gesetz nicht geregelt. Angesichts der Erklärung des Bundesarbeitsministers gehen wir davon aus, dass diese Form der Notgeschäftsführung des Betriebsrates aber möglich ist, da gerade jetzt die Betriebsbratstätigkeit möglich bleiben muss.
Die Teilnahme/Zuschaltung per Video halten wir für vorteilhafter als bloß per Telefon, da die Identität des Teilnehmenden eindeutiger ist und es auch in anderen speziellen Verfahrensordnungen hierzu bereits Möglichkeiten gibt.
Wir empfehlen hierzu:
- Dokumentation der Teilnahme der nicht persönlichen anwesenden Mitglieder in Textform (per Email), Dokumentation der Einladung
- Erklärung der Teilnehmenden, dass sie, soweit möglich, die Vertraulichkeit der Übertragung und Besprechung gewährleisten (die BR-Sitzung ist nichtöffentlich, daher muss das per Videokonferenz zugeschaltete Mitglied dafür sorgen, dass keine Dritte Person mitsehen oder mithören kann)
- Wenn möglich, Abstimmung und Information über diese Vorgehensweise mit dem Arbeitgeber, damit dieser sich später nicht auf die Unwirksamkeit der Beschlüsse beruft. Am besten ist eine Erklärung des Arbeitgebers, ein mögliches Muster hierzu finden Sie hier: Erklärung des Arbeitgebers – Muster
Da dies eine unklare Situation ist und auch nicht klar ist, wie sich später im Streitfall die Gerichte hierzu positionieren, empfehlen wir außerdem, dass der Betriebsrat später, wenn das Gremium wieder „normal“ tagen kann, die so gefassten Beschlüsse nachträglich vorsorglich noch einmal durch eine Abstimmung genehmigt.
Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist aus unserer Sicht dagegen unzulässig!
Sozialleistungen im Zusammenhang mit Corona
Viele von der „Corona-Krise“ Betroffene werden trotz der zugesagten Hilfen Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt aktuell zu bestreiten, zumal noch nicht klar absehbar ist, ob und welchem Umfang diese Hilfen ausgezahlt werden.
Daher empfehlen wir Allen, die in diesem Zusammenhang erhebliche finanzielle Engpässe befürchten oder haben, vorsorglich beim zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch zurückgenommen werden, wenn keine Bedürftigkeit festgestellt wird.
Ein Formular hierzu finden Sie hier.
Die Bewilligung erfolgt monatsweise für die Zeit ab dem Monat des Antrages. Auch wenn Sie das Formular vielleicht zunächst nicht vollständig ausfüllen können oder noch Unterlagen fehlen, ist es manchmal sinnvoll, notfalls auch ein unvollständiges Formular an das Jobcenter zu übersenden, um die Leistungen auch für den Monat tatsächlich zu bekommen. Dies hängt natürlich auch davon ab, welche Einnahmen in dem Monat noch geflossen sind.
Nach der Gesetzesänderung vom 27.3.2020 („Sozialschutzpaket“, den link finden Sie hier.) gibt es Erleichterungen bei der Gewährung der Leistungen, eine Vermögensprüfung erfolgt in der Regel nicht und außerdem werden bei Neuanträgen vorübergehend auch unangemessene Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld oder das Kurzarbeitergeld und Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber sind vorrangig zu berücksichtigen. Es ist aber möglich, die Leistungen nach dem SGB II zusätzlich aufstockend zu beziehen, wenn z.B. das Kurzarbeitergeld nicht reicht.
Beiträge zu Corona und Arbeitsrecht
Neue Corona-Regeln in Betrieben
Die aktuellen Lockerungen der Coronamaßnahmen betreffen auch die Betriebe unmittelbar. So entfallen u.a. die 3G-Regelung sowie die Homeofficepflicht nach dem bundeseinheitlichen Infektionsschutzgesetz (IfSG). Stattdessen gilt nun die neugefasste und am 16.03.2022 verabschiedete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Diese verlagert die Verantwortung für den Gesundheitsschutz in die Betriebe. Der Arbeitgeber hat nunmehr selbst zu ermitteln und festzulegen, welche Gesundheitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb erforderlich sind. Es besteht für die Betriebsparteien also akuter Handlungsbedarf, um rechtliche Grundlagen für die Zukunft zu schaffen. In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen. Relevante Themen sind hier insbesondere der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der nunmehr umfassender betriebsspezifischer Regelungen bedarf (Hygienekonzept,
Der Betriebsrat kann Zeiterfassung erzwingen!
Dabei kann die Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019 herangezogen werden, welche besagt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Zeiterfassung einzurichten. Diese Grundsätze wurden noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Das LAG Hamm erkennt in einer aktuellen Entscheidung vom 27.07.2021, 7 TaBV 79/20, ein Initiativrecht des Betriebsrates zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ausdrücklich an. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dies aus einem Vergleich der einzelnen Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG. Während der Betriebsrat beispielsweise im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG nur bei der „Form, Ausgestaltung und Verwaltung“
Betriebsratssitzungen von Zuhause aus möglich!
Im Fall vor dem ArbG Köln (18 BVGa 11/21) stritten Arbeitgeber und der Betriebsrat darüber, ob der Arbeitgeber die Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats als Präsenzsitzungen verlangen darf. Im Regelfall und somit vor der Pandemie wurden diese am Betriebssitz geführt – Online Zuschaltungen waren nicht möglich. Laut Beschluss des Arbeitsgerichts Köln können Betriebsratsmitglieder bei Sitzungen auch per Videokonferenz teilnehmen, wenn die Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden. Nach § 129 Abs. 1 BetrVG – welcher bis zum 30.06.2021 und damit für diesen Beschluss galt – durften Betriebssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen soweit sichergestellt war, dass Dritte vom
Was passiert mit meinem Lohn, wenn der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung während der Corona-Pandemie geschlossen wird?
Was passiert mit meinem Lohn, wenn der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung während der Corona-Pandemie geschlossen wird? Zu dieser arbeitsrechtlichen Fragestellung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachen am 23.03.2021 entschieden – die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist anhängig. Nach § 615 S. 1 BGB kann der zum Dienstverpflichtete die vereinbarte Vergütung ohne Pflicht zur Nachleistung verlangen, sofern der Dienstberechtigte mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät. Nach § 615 S. 3 BGB gilt dies auch, wenn der Arbeitgeber das Risiko das Arbeitsausfalls trägt. Zunächst zur Frage des Betriebsrisikos nach § 615 S. 3 BGB: Das Gesetz selbst macht keine näheren Angaben zur Frage, wann den Arbeitgeber das Betriebsrisiko trifft, jedoch trägt dieser nach
LAG Berlin-Brandenburg bejaht Anspruch auf Sachmittel zur Durchführung von Videokonferenzen!
Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die notwendigen Sachmittel (Hard- und Software) zur Durchführung von Videokonferenzen zur Verfügung zu stellen. Konkret sprach das Gericht dem 11köpfigen Betriebsrat 2 Lizenzen für MS Teams oder einer vergleichbaren Videokonferenzplattform, 2 Headsets, 2 Webcams sowie 11 internetfähige Smartphones zu. Die Anspruchsgrundlage sah das Landesarbeitsgericht in § 129 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 BetrVG. Gemäß dem zunächst bis 31.12.2020 und derzeit bis 30.06.2021 gültigen § 129 BetrVG, der aufgrund der Coronapandemie im Mai 2020 in
Covid Testpflicht für Arbeitnehmer
Mit Beschluss vom 13.04.2021 durch das Bundeskabinett ist der Arbeitgeber verpflichtet mindestens 1-mal die Woche den Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice tätig sind, freiwillige Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Die Ergänzung der SARS-Cov-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber zwingend, ihren Beschäftigten in den dort genannten Abständen Tests anzubieten. Eine Missachtung dieser Pflicht müssten Betriebs- und Personalräte im Rahmen ihrer allgemeinen Kontrollpflichten (§ 80 I BetrVG) gegenüber dem Arbeitgeber rügen! Dieses Angebot kann in der Überlassung von Selbsttests bestehen oder in eigenen Testkapazitäten. Ein zweiter Test pro Woche muss Beschäftigten nur angeboten werden, wenn diese beispielsweise in Gemeinschaftsunterkünften wohnen oder unter klimatischen Bedingungen