Arbeitsrecht München

Spezialisten für Individualarbeitsrecht von Arbeitnehmern in München

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung zu Ihren Rechten im Arbeitsverhältnis, Ihrer Kündigung, Teilzeit- oder Abfindungsregelung.

Thema: Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Zum Erstgespräch

Termine innerhalb eines Werktages.

Idealerweise rufen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (09:00 – 18:00) unter 089 52031900 an. Ausserhalb der Sprechzeiten können Sie uns auch eine Email mit einer kurzen Fallbeschreibung und Ihren Kontaktdaten an mail@kspp.de senden.

In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung und einen Termin für ein Erstgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte. Termine können Sie per Telefon, Videocall oder auch gerne vor Ort in unserer Kanzlei in der Leopoldstraße 9 München wahrnehmen.  

Bei einem Erstgespräch mit uns entstehen für Sie selbstverständlich keine Kosten. Eine Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte müssen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Die Kosten der Erstberatung betragen max. € 190,00 netto zzgl. USt. Falls Sie eine Versicherung für Rechtsberatung besitzen können sie anfallende Kosten geltend machen.  

Wir schützen und stärken Ihre Rechte als Arbeitnehmer!

Das deutsche Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es umfasst zahlreiche gesetzliche Vorschriften, die die Rechte und Pflichten beider Parteien definieren.

Zu den wichtigsten Aspekten des Arbeitsrechts gehören der Abschluss und die Aufhebung von Arbeitsverträgen, der Kündigungsschutz, die Vergütung, die Arbeitszeit, der Urlaub, die Arbeitssicherheit sowie die betriebliche Mitbestimmung. Auch Diskriminierung und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind durch das Arbeitsrecht geregelt.

Als spezialisierte Kanzlei für Arbeitsrecht in München sind wir seit über 20 Jahren für Arbeitnehmer erfolgreich tätig. Vertrauen Sie uns als Rechtsanwälten für Arbeitsrecht in München zur Unterstützung in Ihren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Arbeitgeber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden in der 1. Instanz vor dem zuständigen Arbeitsgericht geklärt, das bedeutet bei uns konkret das Arbeitsgericht München.

§ 12a ArbGG sieht als Besonderheit und abweichend vom Zivilprozess vor, dass die jeweiligen eigenen Anwaltsgebühren der Streitparteien von der jeweiligen Prozesspartei selbst zu tragen sind, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Die Kosten für den eigenen Anwalt muss man somit in der 1. Instanz selbst tragen, auch dann, wenn man den Prozess gewinnt. Als Anwälte für Arbeitsrecht haben wir diese spezielle Kostentragungspflicht natürlich immer im Blick und beraten und unterstützen Sie entsprechend.

Auch für Rechtstreitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ist das Arbeitsgericht zuständig. Sogenannte Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden hingegen grundsätzlich in der Einigungsstelle entschieden.

Mutterschutz

Für erwerbstätige Schwangere ergeben sich oftmals eine Vielzahl an Fragen und Umstellungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses. Der Beginn des sogenannten Mutterschutzes richtet sich nach dem errechneten Geburtstermin.

So greift die Schutzfrist grundsätzlich 6 Wochen vor Termin und 8 Wochen danach. Er gilt für alle Schwangeren, unabhängig von ihrer Beschäftigungsart und ihrem Arbeitsverhältnis. In Bezug auf eine Kündigung sieht das MuSchG spezielle Regelungen vor.

So ergibt sich aus § 17 MuSchG, dass die Kündigung gegenüber einer Frau unter folgenden Punkten unzulässig ist:

Jedoch sind hieran Voraussetzungen geknüpft, die es im Einzelfall zu überprüfen gilt. Als Anwälte für Arbeitsrecht sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Wichtig für das Bestehen des Kündigungsschutzes ist zunächst die Kenntnis des Arbeitgebers über die bestehende Schwangerschaft. Ein weiteres wichtiges Thema für Schwangere ist das sogenannte Beschäftigungsverbot und die damit verbundene Lohnfortzahlung.

Die Elternzeit beginnt erst nach Abschluss des Mutterschutzes. Wichtig ist hierbei, dass eine Elternzeit nicht automatisch beginnt, sondern nur nach erfolgreicher Beantragung. Arbeitnehmer müssen die Elternzeit fristgemäß beim Arbeitgeber beantragen.

Im Gegensatz zum Mutterschutz kann auch der Vater Elternzeit beantragen.

Die Elternzeit birgt viele rechtliche Fragestellungen, z.B. über den besonderen Kündigungsschutz in Elternzeit oder über die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit, bei denen wir Sie als Anwälte für Arbeitsrecht gerne unterstützen.